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ın der constitution belge aber (art. 5, 1) die Sondervorschrift steht,
dass für jede Naturalisation ein Gesetz notwendig sei, enthält die
Preussische Verfassungsurkunde hierüber keine genaueren Spezialbestimmungen.
Vielmehr finden sich die im Art. 3 angezogenen,
gesetzlichen Vorschriften in dem Gesetz vom 31. Dezember 1842
„über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preussir
scher Untertan, sowie über den Eintritt in fremde Staatsdienste*“.
Danach wird die Eigenschaft als Preusse erworben! durch Abstaınmung,
Legitimation, Verheiratung, Verleihung; verloren*® geht sie
durch Entlassung, behördlichen Ausspruch, zehnjährigen Aufenthalt
im Auslande, Verheiratung einer Preussin mit einem Ausländer.
Auch die Voraussetzungen für Erwerb, Ausübung und Verlust
der staatsbürgerlichen Rechte zählt die Preussische Verfassungsurkunde
nicht auf, sondern verweist auf „die Verfassung und das
Gesetz“ (Gesetz vom 31. Dezember 1842). Die Verfassung enthält
selbst keine weiteren Bestimmungen. Viel genauer ist die constitution
belge. Sie unterscheidet: Für die Ausübung der staatsbürgerlichen
Rechte überhaupt sind notwendig: 1. la qualite
de Belge, 2. sonstige Bedingungen, welche durch Verfassung und
Gesetze bestimmt werden (art. 4,2). Für die Ausübung der
politischen Rechte ist insbesondere die historisch zu erklärende
„grande naturalisation“® erforderlich (art. 5, 2).
In Preussen blieben, da das in Art. 3 vorgesehene Gesetz nicht
erlassen wurde, die Vorschriften des Gesetzes vom 31. Dezember
1842 in Kraft. Gegenwärtig ist die Frage nach der preussischen
Staatsangehörigkeit Reichssache*.
Bevor nun in die Darstellung der einzelnen preussischen Grundrechte
eingetreten wird, sei hier noch kurz auf eine Bestimmung
der Reichsverfassung hingewiesen, welche die meisten der folgenden
ıv, Röme Is 17. I v. Rönxe Is 29.
2 Näheres vgl. Tuonissen No. 17.
* Nach R.V. Art. 4'. Durch das Bundes-, jetzt Reichsgesetz vom 1. Juni 1870
über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit sind:
Erwerb und Verlust gleichmässig für ganz Deutschland dahin geregelt, dass mit
dem in Gemässheit des Gesetzes eintretenden Erwerb und Verlust des Bürgerrechts
in einem deutschen Einzelstaate auch das Bürgerrecht im Reiche erworben
oder verloren ist. Ergänzende Bestimmungen enthalten: das Gesetz vom 20. Dezember
1875, „betreffend die Naturalisation der im Reichsdienst angestellten
Ausländer“, und vorübergehend, d.h. bis zu seiner Aufhebung am 6. Mai 189,
das Gesetz vom 4. Mai 1874 über die Entziehung des deutschen Staatsbürgerrechts
in Beziehung auf renitente Geistliche oder Religionsdiener.