Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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ın  der  constitution  belge  aber  (art.  5,  1)  die  Sondervorschrift  steht,
dass  für  jede  Naturalisation  ein  Gesetz  notwendig  sei,  enthält  die
Preussische  Verfassungsurkunde  hierüber  keine  genaueren  Spezialbestimmungen.
  Vielmehr  finden  sich  die  im  Art.  3  angezogenen,
gesetzlichen  Vorschriften  in  dem  Gesetz  vom  31.  Dezember  1842
„über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Eigenschaft  als  preussir
scher  Untertan,  sowie  über  den  Eintritt  in  fremde  Staatsdienste*“.
Danach  wird  die  Eigenschaft  als  Preusse  erworben!  durch  Abstaınmung,
  Legitimation,  Verheiratung,  Verleihung;  verloren*®  geht  sie
durch  Entlassung,  behördlichen  Ausspruch,  zehnjährigen  Aufenthalt
  im  Auslande,  Verheiratung  einer  Preussin  mit  einem  Ausländer.

Auch  die  Voraussetzungen  für  Erwerb,  Ausübung  und  Verlust
der  staatsbürgerlichen  Rechte  zählt  die  Preussische  Verfassungsurkunde
  nicht  auf,  sondern  verweist  auf  „die  Verfassung  und  das
Gesetz“  (Gesetz  vom  31.  Dezember  1842).  Die  Verfassung  enthält
selbst  keine  weiteren  Bestimmungen.  Viel  genauer  ist  die  constitution
  belge.  Sie  unterscheidet:  Für  die  Ausübung  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  überhaupt  sind  notwendig:  1.  la  qualite
de  Belge,  2.  sonstige  Bedingungen,  welche  durch  Verfassung  und
Gesetze  bestimmt  werden  (art.  4,2).  Für  die  Ausübung  der
politischen  Rechte  ist  insbesondere  die  historisch  zu  erklärende
„grande  naturalisation“®  erforderlich  (art.  5,  2).

In  Preussen  blieben,  da  das  in  Art.  3  vorgesehene  Gesetz  nicht
erlassen  wurde,  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember
1842  in  Kraft.  Gegenwärtig  ist  die  Frage  nach  der  preussischen
Staatsangehörigkeit  Reichssache*.

Bevor  nun  in  die  Darstellung  der  einzelnen  preussischen  Grundrechte
  eingetreten  wird,  sei  hier  noch  kurz  auf  eine  Bestimmung
der  Reichsverfassung  hingewiesen,  welche  die  meisten  der  folgenden

ıv,  Röme  Is  17.  I  v.  Rönxe  Is  29.

2  Näheres  vgl.  Tuonissen  No.  17.

*  Nach  R.V.  Art.  4'.  Durch  das  Bundes-,  jetzt  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870
über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes-  und  Staatsangehörigkeit  sind:
Erwerb  und  Verlust  gleichmässig  für  ganz  Deutschland  dahin  geregelt,  dass  mit
dem  in  Gemässheit  des  Gesetzes  eintretenden  Erwerb  und  Verlust  des  Bürgerrechts
  in  einem  deutschen  Einzelstaate  auch  das  Bürgerrecht  im  Reiche  erworben
oder  verloren  ist.  Ergänzende  Bestimmungen  enthalten:  das  Gesetz  vom  20.  Dezember
  1875,  „betreffend  die  Naturalisation  der  im  Reichsdienst  angestellten
Ausländer“,  und  vorübergehend,  d.h.  bis  zu  seiner  Aufhebung  am  6.  Mai  189,
das  Gesetz  vom  4.  Mai  1874  über  die  Entziehung  des  deutschen  Staatsbürgerrechts
  in  Beziehung  auf  renitente  Geistliche  oder  Religionsdiener.