Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Kapital  durch  ein  einziges  Ungluͤck,  oder  durch  Betrug,  leicht  verloren  geht.  Wenn
aber  auch  alle  diese  Rückschten  nicht  geeignet  sind;  Einzelne  von  ihrer  Entschließung
zurückzubringen,  oder  wenigstens  ste  zur  ruhigen  Ueberlegung  zu  veranlassen:  so  müfssen
  sie,  sichern  Nachrichten  zu  Folge,  verwarnt  werden,  nicht  aufs  Gerathewohl  nach
Holland  zu  gehen,  sondern  vorher  an  rechteschaffene,  sichere  Handlungshäuser,  oder
zuverläßige,  dort  wohnende  Männer  sich  zu  wenden,  und  deren  Antwort  und  Anweisung
  zu  erwarten,  damit  da  die  Schiffe  zu  ungewissen  Zeiten  abgehen,  sie  ihre
UAnkunft  in  Holland  nach  der  #wahrscheinlichen  Zeit  der  Einschiffung  einrichten  können,
und  nicht  durch  Warten  und  Aufzehren  ihres  kleinen  Vermögens  vor  der  Einschiffung
sich  selbst  außer  Stand  setzen,  die  Fracht  zu  bezahlen,  wie  denn  dermalen  die  Strassen
  in  Amsterdam  von  Auswandernden  wimmeln,  welche  zum  großen  Theil  bertteln.

Dagegen  sind  diesenigen  Nachrichten,  welche  von  Rhein-Schiffern  herrühren,
wie  die  Erfahrung  lehrt,  falsch  und  eigennüßig  auf  das  Herbeilocken  der  Auswan:
dernden  berechnet.  Stuttgart,  den  29.  Merz  1877.  Ministerium  des  Innern.

v.  Kerner.
Dle  Uus  vanderung  nach  Rußland  betreffend.

Die  Kaiserl.  Russische  Gesandtschaft  am  Königl.  Hofe  hat  das  Königl.  Ministerium
  der  auswärtigen  Augelegenheiten  in  Kenntniß  gesetzt,  daß  sse  nicht  ermachtige
sey,  im  Laufe  dieses  Jahres  weitere  Pässe  für  solche  Personen  auszustellen,  oder  zu
v#ilren)  welche  die  Absicht  haben)  nach  Rußland  auszuwandern.

Es  werden  daher  dem  Wunsche  der  Gesandtschaft  gemäß,  die  sämmtlichen  Königl.
Ober-Aemter  hisvon  in  Kenntniß  gesetzt,  und  wird  denselben  aufgetragen,  diesenigen
Unterthanen,  welche  entschlossen  sind,  aus  dem  Konigreiche  nach  Rußland  auszuwandern,
  und  deren  Pässe  von  der  Kaiserl.  Russischen  Gesandtschaft  noch  nicht  visirt  sind,
davon,  daß  ihnen  die  zum  Einwandern  in  Rußland  erforderliche  gesandtschaftliche
Erlaubniß  verweigert  werden  wird,  ohne  Zeitverlust  in  Kenntniß  zu  setzen,  damie  sie  sch
in  ihren  Entschliessungen  und  Anstalten  darnach  achten  können,  und  nicht  unüberlegter
  Weise  ihre  Güter  und  Mobilien  verkaufen,  ehe  sse  nur  wissen,  ob  ihnen  das
Einwandern  nach  Rußland  gestattet  wird.  ·

Diesenigen,  welche  der  erhaltenen  Belehrung  ungeachtet  in  ihrem  unbesonnenen
Unternehmen  fortfahren,  haben  dann  die  Verlegenheit  und  das  Unglück,  in  welches
sie  mit  ihren  Angehbrigen  gerathen,  sich  selbst  zuzuschreiben.  Stuttgart,  den  15.
Merz  1827.  Ministerium  des  Innern.

«  v.  Kerner.
General-DPardon.

Se.  Königl.  Majestaͤt  haben  den  unterm  17.  November  1816.  mit  Bestimmung
der  Begnadigungs-Frist  bis  zum  1.  April  181)  ertheilten  General-Pardon,  auf  weitere
  zwey  Monate,  folglich  bis  zum  1.  Juny  d.  J.  verlängert.  Welches  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Stuttgart,  den  31.  März  12817.

Kriegs-Ministerium.
Graf  von  Franquemont.