zwar Sache der freyesten Willkuͤhr bey allen nicht obrigkeitlichen Personen; bey
allen obrigkeitlichen Personen, welche hienach benanut sind hingegen, ist der Ein-
tritt in die Ober-Amts-- und Local-Leitungen Amtspflicht, welcher sie nicht nach
Belieben sich wieder entziehen können; hingegen bleiben die Geld-Beyträge auch
diesen Personen vollkommen freywillig!: " " « -
Nahmentlich muͤssen « »
s.)indenObek-Amts-Leitungeu,neben-deuLaudvbgten-dieindemTHE-.der
Instruction für den Wohlthätigkeits-Verein genannte Personen Dienste leisten,
1.) der Ober-Amtmann, «
2.)derDekan,very-wenn-keinerjokbanvensist;derersteDkts-Geistliche,
S.) der Oberamts-Arzt,
4.) der oder die im Ort wohnenden Stiftungs-Verwalter,
K.) der Central-Amtschreiber, ohne daß jedoch die Protocoll= Führung und die
Erpeditionen ihm ausschließlich aufgebuͤrdet werden koͤnnen,
6.) der Amtspfleger.
b.) die Local-Leitungen hingegen müssen besetzt seyn, durch den ersten geistli-
chen und weltlichen Vorsteher feden Orts und die gewöhnlichen Mitglieder
des Kirchen-Convents. «
Nur diejenigen, die zu weitern Witglicbern der Local-Leitung aus beyden
Geschlechrern gewählt worden, sind von Noôthigung zum Sintritt feey zu lassen.
II.) Sowohl die ganz Armen, als auch solche, die zwar nicht ohne Vermogen,
gleichwohl aber durch ungünstige Leit, Umstände außer Stand gesetzt sind,
sich und ihren Familien den nöthigen. Lebensunterhalt zu verschaffen, haben
das vollkommene Recht, von den Gemeinden) deren Mitrglieder sie sind, den
nöthigen Unterhalt zu verlangen. 6 *r
III.) Den geistlichen und weltlichen Vorstehern wird es auf ihre Verantwortung
jegeben, daß keines von denen, welche ihrer Aufsicht und Fürforge anvertraut
. dem Mangel ausgeseht bleibe. Sollie durch Mangel an obrigkeitlicher
Fürsorge irgend semand zu Grunde gehen) se wird gegen die Schuldhaften
nach der Strenge der Gesetze verfahren werden z. und haben die Ober-Beamte
in den der Regel nach für die Amts-Versammlungen und Magistrate geeigneten
Jällen) wo der Beschluß derselben nicht erwartet werden kann, oder dieselben sich
der ihnen durch Unsere Verordnung auferlegten Pllichten entziehen wollten) sub
pe rau zu handeln., auch sich in allem demsenigen, was sie zu Erreichung des
vorgeschriebenen wohlthátigen) durch die Zeitumstände gebothenen Jweckes der
Unterstützung der Urmuth, verfügen werden den kräftigen Schut der Regie-
rung zu versprechen. , ,
tV.)DieHütfsquellen,welchedieVorstebeczudiesemeeckzubenutzenhabetysinds
o.)DieArmen-Stiftungen-, » »
InDie.freywilligenBeywigederOrts-Einwohner,die,wenusiegleichiu
Geld gegeben werden, doch, wo möglich nicht blos als Aklmosen) sondern
als Arbeitslohn nach den Regeln des Wohlthätigkeito= Vereins (#. 37. 57.
59. der Instruktion) zu verwenden #nd.