Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

zwar Sache der freyesten Willkuͤhr bey allen nicht obrigkeitlichen Personen; bey 
allen obrigkeitlichen Personen, welche hienach benanut sind hingegen, ist der Ein- 
tritt in die Ober-Amts-- und Local-Leitungen Amtspflicht, welcher sie nicht nach 
Belieben sich wieder entziehen können; hingegen bleiben die Geld-Beyträge auch 
diesen Personen vollkommen freywillig!: " " « - 
Nahmentlich muͤssen « » 
s.)indenObek-Amts-Leitungeu,neben-deuLaudvbgten-dieindemTHE-.der 
Instruction für den Wohlthätigkeits-Verein genannte Personen Dienste leisten, 
1.) der Ober-Amtmann, « 
2.)derDekan,very-wenn-keinerjokbanvensist;derersteDkts-Geistliche, 
S.) der Oberamts-Arzt, 
4.) der oder die im Ort wohnenden Stiftungs-Verwalter, 
K.) der Central-Amtschreiber, ohne daß jedoch die Protocoll= Führung und die 
Erpeditionen ihm ausschließlich aufgebuͤrdet werden koͤnnen, 
6.) der Amtspfleger. 
b.) die Local-Leitungen hingegen müssen besetzt seyn, durch den ersten geistli- 
chen und weltlichen Vorsteher feden Orts und die gewöhnlichen Mitglieder 
des Kirchen-Convents. « 
Nur diejenigen, die zu weitern Witglicbern der Local-Leitung aus beyden 
Geschlechrern gewählt worden, sind von Noôthigung zum Sintritt feey zu lassen. 
II.) Sowohl die ganz Armen, als auch solche, die zwar nicht ohne Vermogen, 
gleichwohl aber durch ungünstige Leit, Umstände außer Stand gesetzt sind, 
sich und ihren Familien den nöthigen. Lebensunterhalt zu verschaffen, haben 
das vollkommene Recht, von den Gemeinden) deren Mitrglieder sie sind, den 
nöthigen Unterhalt zu verlangen. 6 *r 
III.) Den geistlichen und weltlichen Vorstehern wird es auf ihre Verantwortung 
jegeben, daß keines von denen, welche ihrer Aufsicht und Fürforge anvertraut 
. dem Mangel ausgeseht bleibe. Sollie durch Mangel an obrigkeitlicher 
Fürsorge irgend semand zu Grunde gehen) se wird gegen die Schuldhaften 
nach der Strenge der Gesetze verfahren werden z. und haben die Ober-Beamte 
in den der Regel nach für die Amts-Versammlungen und Magistrate geeigneten 
Jällen) wo der Beschluß derselben nicht erwartet werden kann, oder dieselben sich 
der ihnen durch Unsere Verordnung auferlegten Pllichten entziehen wollten) sub 
pe rau zu handeln., auch sich in allem demsenigen, was sie zu Erreichung des 
vorgeschriebenen wohlthátigen) durch die Zeitumstände gebothenen Jweckes der 
Unterstützung der Urmuth, verfügen werden den kräftigen Schut der Regie- 
rung zu versprechen. , , 
tV.)DieHütfsquellen,welchedieVorstebeczudiesemeeckzubenutzenhabetysinds 
o.)DieArmen-Stiftungen-, » » 
InDie.freywilligenBeywigederOrts-Einwohner,die,wenusiegleichiu 
Geld gegeben werden, doch, wo möglich nicht blos als Aklmosen) sondern 
als Arbeitslohn nach den Regeln des Wohlthätigkeito= Vereins (#. 37. 57. 
59. der Instruktion) zu verwenden #nd.
	        
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