Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

1861 * ½ 
bas, was künftig die gemeinsame Verfassung des Königreichs bilden sol, aner- 
kennen wollt. . „„„ 3. %r 
Wir verbergen euch dabei hicht, daß Wiè eine Verweigerung oder Verkögerung 
dieser Erklärung nicht anders, denn als ein Abbrechen der Unterhandlungen, von wel- 
chen T#ch allerdings ohne vorgängige förmliche Beseitigung jenes unstatthaften Prin- 
esps keine ersprießliche Folgen mehr erwarten lassen, betrachten könen. 
* Gecglben Stuctgart, im Königl. Geheimen-Rathe, den 23. April 1813. 
Auf Befehl des Königs. 
– 
Seine Königl. Majestát haben vermöge Reseripts vom 1½:. d. N. in 
Hinsicht auf Bestrafung des" über die Polizei= Stunde dauernden Aufenthalts in 
Wicthsháusern die Verordnung vom 238. Oktober 1813 nach welcher die Legal-Strafe 
von 3 fl. 15 kr. auf. 15 fl. erhehet, wurde gufgehoben, und- dagegen-####ne, daß 
die Bestrafung der dlitern Gesetzgebung und Praxis erneuert, und hienach der Wirth, 
im Fall er das Abbieten untexlassen## und der Gast, wenn er der Warnung des 
Wirths nicht Folse geleistet hat, um eine kleine Frevel mic 3 fl. 15 kr. oder wenn 
der Schuldhafte unvermöglich wáäre) mit 3tägiger Einthörmung gestraft wer- 
den solle. "" 
Dieses wird hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemacht. Seutt- 
gart) den 20. April 1917. « ·· . 
MinisterigmhessnnerwGeheimkcsNckthvonKern er. 
Die zwischen dem Könsgreich Württemberg und mehteren deutschen Skaaten feltgesetzte gegen seitige 
· Abzugs= und Nachstener-Greyheit betreffend. 1 « 
Da von den Regierungeu des Grosherzogthums Sachsen-Weimar, der Herzog«4 
thömer Sachsen-Hildburghausen, Holstein-Oldenburg und Naßau, sodann der bei- 
den Fürstenthümer Schwarzburg= Sondershausen,, und Schwarzburg Rudolstadt der 
Art. 18. Lic. C. der deutschen Bundesacte wegen gegenseitiger Abzugs= und Nach- 
steuer= Freiheit gegen das Königreich Württemberg bereits in Vollzug geseht worden 
ist: so hahrm Ge# Königliche Majsestaätr durch Resolution vom a(. v. M. 
befohlen, daß das Gleiche von Seiten der ###nigl. Württemberg. Behörden gegen 
sene Staaten beobachtet, mithin weder den Unterthanen derselben von den ihnen in dem 
Königresch Wörttemberg anfallenden Erbschaften und Legaten ein Abzug, noch 
den dahin auswandernden dießeitigen Unterthanen eine Nachsteuer angeseht, auch 
diese Befreyung vermöge einer besonderen weiteren Bestimmung auf alles erst nach 
dieser Königl. Entschließung aus dem Königreiche ausgehende Vermögen, ohne Un- 
terschied, ob die Auswanderungs-Erklärung oder der Vermögens-Anfall vor oder nach, 
her erfolgt seyn mochte, angewendet werden solle. — Die Königl. Oberämter werden 
hievon mit dem Anhange in Kenntniß gesezt, daß von nun an, der Verordnung voh 
2. Januar d. J. gemäs, die Anfregen wegen, des Abzugs und der Nachsteuer bei
	        
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