Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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an  ihren  Wohnort  zu  bringen,  die  fürstl.“  Hohenzollern,  Hechingen-  und  Sigmaringerschen
bande  passiren  müssen:  so  haben  dieselben  an  dem  Orte  des  Kaufs  dem  ersten  weltlichen  Vorsleher
  die  Unzeige  davon  zu  machen,  und  dieser  hat  ihnen  ein  schriftliches  Zeugniß  ausgustel,
len,  in  welchem  die  aufgekauften  Artikel  vellständig  beschrieben  sind.  Nach  ihrer  Ankunft  in
ihrem  Wohnorte  haben  sie  dieses  Zeugniß  ihrem  vorgesetzten  weltlichen  Beamten  vorzuweisen,
und  dieser  hat  zu  untersuchen,  ob  die  in  demselben  enthaltenen  Artikel  wirklich  augekommen
sind,  den  Erfund  auf  dem  Zeugniß  mit  seiner  Namensunterschrift  beizusetzen,  und  das  Zeugniß
demjenigen  Beamten,  der  dasselbe  ansgestellt  hat,  zurückzuschicen.

Wenn  aber  diesseitige  Unterkthanen,  welche  selbsterzeugte  Früchte  auf  inländische  Fruchtmärkte
  führen,  und  unterwegs  die  fürstl.  Hohenzollern"  Hechingen=  und  Sigmaringenschen
Lande  passiren  müssen:  so  haben  sie,  ehe  sie  von  ihrem  Wohnorte  uabfahren,  ihrem  vorgesetzten
Beamten  die  Anzeige  zu  machen,  und  von  ihm  ein  schriftliches  Zeugniß,  in  welchem  die
Jrüchte  nach  ihren  Gattungen  und  nach  ihrem  Meßgehalt  beschrieben  sind,  ausstellen  zu  lassen,
un  sich  damit  an  der  diesseitigem  Grenze  ausweisen  zu  können;  und  wenn  sie  an  dem  Orte
des  Fruchtmarkts  angekommen  sind:  so  hat  ihnen  der  dortige  Beamte  nach  vorgängiger  Untersuchung
  ein  schriftliches  Zeugniß  auszustellen,  daß  die  deschriebenen  Früchte  vollständig  auf
den  Markt  gebracht,  und  dort  entweder  verkauft  oder  aulgestellt  worden  seyen,  und  dieses
Zeugniß  müssen  sie  längstens  innerhalb  8  Tagen  dem  Beamten  idres  Wohnorts  übergeben.
Wer  diese  beiderlei  Vorschriften  nicht  beobachtet,  wird  als  ein  vorsählicher  Ausschwärzer  behandelst
  und  bestraft  werden,  "«"  "

Wenn  an  den  Grekhen  des  Koͤnigreichs  Ussere  Unkerkhanen  genstülgt  sind,  in  den  benachbarten
  ausländischen  Mühlen  zu  mahlen:  se  kann  ihnen  zwar  solches  noch  ferner  gestattet
werden,  aber  nur  unter  der  Bedingung,  daß,  so  oft  Früchte  in  eine  ausländische  Mühle  geführt,
  oder  von  dem  ausländischen  Müller  abgeholt  werden,  der  Eigenthümer  derselben  seinem
vorgesetzten  Beamten  noch  vor  dem  Abfahren  die  Anzeige  davon  mache,  und  dieser  sich  von
der  Quantität  der  abzuführenden  Früchte  überzeuge,  nach  dem  Mahlen  aber  alles  erzeugte
Mehl  wieder  vollständig  ins  Land  zurückgebracht,  und  hievon  dem  Beamten  sogleich  die  Anzeige
  mit  den  nöthigen  Beweisen  gemacht  werde.  Wer  dieses  unterläßt,  unterliegt  ebenfalls
der  ü#uf  das  Ausschwärzen  gesetzten  Strase,  welche  nur  in  dem  Falle  in  eine  Geldstrafe  von
kleinen  Freveln  abzuändera  ist,  wenn  der  Eigenthümer  der  Früchte  den  vollen  Beweis  führen
  fann,  daß  er  alles,  in  einer  ausläundischen.  Mühle  erzeugte  Mehl  wirklich  ins  Land  zurück
gebracht,  und  bloß  aus  Versehen  die  Anzeige  unterlassen  habe.

Wir  erwarten  nun  von  allen  Unsern  königlichen  Unterthanen,  daß  sie  diese  zum  allgemeinen
  Wohl  gegebenen  Verordnungen  genau  beobachten,  und  sich  so  selbst  vor  der  auf  die
Uebercretung  gesetzten  Strafen  hüten  werden;  um  aber  denjenigen,  welche  ihre  Pflichten  e
weit  vergessen,  und  die  dem  Ausfuhr-Verbote  unterliegenden  Artikel  aus  Eigennutz,  oder

aus  andern  Absichten  ins  Ausland  führen  würden,  die  Hoffaung  auf  ein  ungestraftes  Gelinger
  zu  vereiteln,  erinnern  Wir  alle  Unsere  Diener  und  Unterthanen  auf  das  ernstlichste,
auf  diese  für  das  Allgemeine  nachtheilige  Ausschwärzer  mit  der  größten  Aufmerksamkeit  zu
fahnden,  dieselben  bei  Tag  und  bei  Nacht  nicht  nur  auf  den  gewöhnlichen  Land  =  und  Wleinal,
  Straßen,  sondern  aum  auf  allen  Fuß  und  Nebenwegen,  und  Schlupfwinkeln  außzuluchen,
  jeden  der  als  Ausschwärzer  betreten  wird,  ohne  Ansehen  der  Person  anzuhalten,