Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Cassen- Aemter, der Eisen -und Salz-Faktorien, der Zoll-Aecis-Tax-Umgelds- 
Stempel, und anderer Königl. Einnehmereien, laufen. - 
2) Zu den Passiv-Ruͤkstaͤnden gehoͤren: alle Forderungen, welche an die Bau-Mar- 
stalls, Hof, Oeconomie-Theater - Polizei Schreibmaterialien-Verwaltungs, und 
an eine der vorbenannten Haupt= oder Unter= Cassen, von irgend einer Seite aus 
Rechts-Titeln) die vor dem hienach bestimmten Normal-Termin vorhanden, und 
bis dorthin von rechtlichen Folgen waren, gemacht werden. 
3) Als Termin für die Activ, so wie für die Palgv, Rükstande wird der Rechnungs- 
Schluß auf Georgii 1816 dergestalt festgesezt., daß diesenigen Posten, welche bis 
dahin niche eingegangen, oder nicht bezahlt waren) als Ausstände betrachtet und 
behandelt werden. 
Deswegen dürfen die Landbeamtungen zu Berichtigung ihrer bis Georgii 1816 
unbezahlt gebliebenen Schuloigreiten nichts mehr von den laufenden Einnahmen, 
sondern nur die eingehenden Activ, Ausstände verwenden) und sie müssen jedes 
Jahr am Rechnungsschluß eine besondere Liquidation über die Activ= und Passiv- 
Ausstände einsenden; auch sind von den Sectionen der Scaats-Rechnungen, der 
Staats-Cassen, der Kronforste u. s. w. die in dem laufenden Rechnungs-Jahr 
zur Bezahlung decretirten, vor Georgi# 1816 entstandenen Forderungen dem Spe- 
eial- Tilgungs= Fonds als ein Vorschuß zu notiren. Von den Steuer, Ausständen 
sind jedoch diejenigen auszunehmen, welche von dem geitraum vor Georgi 1806 
herrühren, und schon damals auf den Amtspflegen der alten Lande baftecen. 
4) Für die Liquidation und die Beitreibung der Activ= Ausstände, so wie für die 
allmählige und verhältnißmäßige Betahlung der Palsiv= Rükstände), ist eine beson- 
dere Ausstands= Commissson niedergesezt, zu welcher der Staatsrath v. Wekher- 
lin, als Ehef, der Justitiar von der Steuer= Section Dr. Gmelin, als Justitiar, 
der Ober= Finanz, Rath Frisch, als weiterer Rath, 
und die Rechnungs-Räthe Huber und Günzler, als UAusstands Com 
missarien 
ernannt sind. » 
Diese Commission, welcher saͤmtliche Finanz-Sectionen vollstaͤndige Verzeichnisse ih- 
ver Activ- Ausstaͤnde zu uͤbergeben haben, leitet das ganze Geschaͤft der Liquidation und 
des Einzugs, so wie der Bezahlung der Passiv-Ruͤkstaͤnde. Sie bedient sich fuͤr die 
Liquidation und den Einzug der Activ, Ausstaͤnde, theils der ordentlichen Cassiere, 
theils der Landvogtei-Steuer-Raͤthe, theils der Ausstands-Commissarien, und ist be- 
vollmaͤchtigt, alle gesezliche Mittel fuͤr die Liquidation und den Einzug anzuwenden, auf 
Zahlungstermine und partielle Nachlaͤsse unter Vorbehalt hoͤherer Ratisication zu akkor- 
diren, auch illiquide und inexigible Posten in Abgang zu decretiren. Einet der Ausstands- 
Commissarien fuͤhrt die Casse und Rechnung uͤber faͤmtliche Activ- und Passiv- Ruͤkstaͤn- 
de, die Landbeamten und sonstigen Cassiere, sind also seine Unter, Einbringer. 
Den Landbeamten und Casferen welche mit der Richtigstellung und dem Detail- 
Einzug der Ausstände beaufrragt sind, wird eine Einzugs, Grköhr von 1 procent ver- 
williget, welche ihnen, wenn sie beides, die Liquidation und den Einzug besorgen, aus-
	        
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