chend erreicht werden kann), und) wenn die Verfügung Folgen hak, die Stände
auch ohne eine Anzeige der Staarsdiener davon Kenntunß erhalten werden.
ad 3) ist der §. 25 dahin abzuändern: »
»s.EinStaatzdicner.kannohn-seineZustimmung-tutwegcnUnbrdychbarkeitutid
UnfähigkeitzuVerschungseinesAsntssodersvege»nVergehen·nach·«v«orhecgkngg-
gener Untersuchung auf eine geringere Stelle zurückgesent, oder mit Verlust. sei-
nes Dienstgehates aus dem Königlichen Dienste entferur werden.
Ueber Diensts.Eutsezung oder Zurücksezung wegen Verbrechen oder gemei-
ner Vergehen erkennt die Criminal- Justiz-Stelle. Wegen Unbrauchbarkeit und
Diensts-Verfehlungen aber kann die Entlassung oder Zuruͤcksetzung eines Saats-
Dieuners auf Collegial-Antraͤge der ihm vorgesetzten Central-Stellen und des Ge-
bheimenraths durch den Koͤnig verfuͤgt, werden. In solchen Fällen wird jedoch
der Geheimerath die oberste Justizstelle vernehmen, ob in fo#rmelsler Hiasicht nichts
bei dem Gutachten der Administrativ.Srelle zu erinnern sev. «
«adObleibtesbeidemKöniglichenEniivi.trfdezzsZZ
er (der Koͤnigliche Geheimerath) besteht wenigstens aus 7 Mitgliedern.“
ad 5) kann der Absatz des F. 534
„die ständischen Mitglieder (des gemeinschaftlichen Gerichtshofs) muͤssen eben—
falls Rechtsgelehrte seyn, und ausserdem alle diejenigen Eigepschaften haben,
welche erfordert werden, nm Mitglieder der ersten Kammer sepn zu konnen“
auf folgende Weise abgeandert werden: D s-
„Unter den ständischen Mitgliedern muͤssen wenigstens 4 Rechtsgelehrte feyn,
welche auch aus den Koniglichen Staatsdienern gewählt werden konnen. Es
höängt sedoch von dem Ermessen der Regierung ab) ob sie die Annabme einer fol-
chen Gge dem gewählcen Staatsdiener zu gestatten für gut fiudet. Ausserdem
müssen diese Mitglieder alle diejenigen Eigenschaften haben, welche bei einem
Mitglied der Stände-Verlammlung erfordert werden.
ad 5 b) wird zugestanden, daß der zweite Absatz des §. 331 folgendermaßen
gefaßt wird:; «
»Man-derselbe(dekgemeinschaftlicheGerichtshof)aufdie-höchsteinfeinerComs
petenz liegende Strafe erkannt hat, ohne zugleich zu bestimmen) daß eine wei-
tere Strafe nicht Statt finde: so bleidt den ordentlichen Criminal Gerichten
vorbehalten, gegen drn Perurtheilten rin weiteres Berfahren #eintvet#en zu lassen.
- "ad'"6)ist"isidem-s-Zs6s«,»we"tcheksvons’dvnkufTompetökizksdHgeweihschafts
lichen Gerichts-Hofs gehörigen Gegenständen handelt) statt der Worte! «
„Unklagen der Stände-Versammlung“ zu seen
„nklagen der Stände-Versammsung oder einer einzelnen Kammer derlelben.““
ad7) wird folgende Abönderung des #. 335 Sowilllsc#2 J. ulr .