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der neuen Repräsentanten unfehlbar vorzunehmen. Beki einer aufferorbentlichen Auflesung
der Stände,Versammlung muß die neue Wahl wenigstens innerhalh der nächsten 3 Mot
nate geschehen. In beiden Fällen können die austretenden gleichbald wieder gewählt wert
den, wenn sie nicht, der hiezu erforderlichen. Hhähigkeiten auf irgend eine Weise verlustig
geworden sind.“
ed 3.) findet es keinen Anstand, ausdrücklich zu bestimmen:
„Die Stände sind nothwendig alljährlich innerhald der 3 ersten Ronate des Jahrs ein-
zuberufen.“
Den weiteren Beisaͤtzen hingegen, welche eine eigenmaͤchtlge Zusammenkunst. obne Einberufung
bezielen, kann schlechthin, nicht Statt gegeben werden.
ad 4 und 5) werden unter der Voraussetzung, daß. die Anstellung besonderet Consusenan
als übrastunn ig unierbleibt, folgende Bestimmungen genehmigt:
„/. zoc. So lange die Stände nicht versammelt sind besteht ein Aubschuß pon hoͤch-
stens 12 Personen, naͤmlich:
dem Landmarschall,
dem Landschafts- Director
3 Udelichen, und
7 nch un zum Adel gehörigen. Tandräthen, worunter wenigstens Ein. Nechtsgelehrter
t
. 306 a. 2r. Mitglieder des Ausschusses, den Landmarschall und Landschafts, Di
veckor mit eingeschlossen, müssen in Stuttgart anwesend seyn. Die übrigen 4 Mitglieder
können aufserhalb Stutrgart ihre Wohnung haben, und werden, so oft es die Umstände
erfordern, von den Anwesenden einberufen.
f. Zob b. Sind die Amtsverweser des kandmarschalls und des Landschafts, Direckors
nicht Augüder des Uusschusses: so wird in Veryinderungsfällen der Landmarschall durch
den ersten adelichen, der Director aber durch den ersten bürgerlichen rechtsgelehrten Land-
rath vertreten.
5 3o6 c. Die bandräthe werden raus den Mitgliedern der Versammkung durch abso-
lute Stimmeninehrhelt auf die Hauer einer Stände? Wahl gewählt; das Resultat der
Wahl aber ist jedesmal dem Konig zur Bestätigung vorzulegen. In der Zwischenzeit
abgehende Mitglieder werden von dem nächsten Landtag definitiv wiedet erfetzt.)
ob d. Was die Verfassung in Beziehung auf die Verhältnisse der St# gegen
den König und die Königlichen Behörden, gegen die Gemeinden und Amts-Körperschaften,
und gegen einzelne Staats- Angehoͤrige festsetzt, findet auch bei dem Ausschsst Statt.“
#cd 6) verbleibt es in der Hauptsache bei der Fassung ver- K. 307 ) 36#8 und 0 des der
Stände-Versammlung mitgetheilten Entwurfs; doch wird der 307 folgendermaßem modificit:
„Die Anwesenden des Ausschusses bilden sowohl fuͤr fich, als in Verbindung miĩt den
einderufenm, auswärts wohnenden Mitgliedern ein Gollegium, welches vermoͤge der ihm
durch die Verfassung eereheilten Weisoche *5l den dabin — gauen die #bweses
den S#h#de zu vertrelgu hat. 222