Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Dieses Golichium K bemnach verpflichtet und berechtiget: c 
1) alle ihm zusiehenden. gesehmäßigen Müttel zu Erhaltung der — in' ¶ Arwe idung 
au bringen, und von allem, was sich hierauf bezieht, die abwesenden Staͤnde - Mitgliedet in 
Kenntniß zu setzen 
2) die zur innern landständischen Volizei und Oekonomie gehoͤrigen Geschäfte zu besorgen; 
3) in Beziehung auf die Verwaltung der Staats- Kassen die den. Staͤnden durch die Ber- 
fassung eingeräumten Rechte auszunben; 
A) in den sich dazu eignenden Fällen: Vo ellungen, Verwahrungen und erden bei 
der hoͤchsten Staatsbehoͤrde einzurcichen; · n gen. 8 Beto 
5) so oft die Umstände es erfordern, besonders wenn es sich von der Anklage eines Mini= 
Kers handelt, um Einderufung einer ausserordentlichen Stände-Versammlung zu bitten, welche 
in letzterm Falle nie verweiger werden kann; 
6) die für eine Stände Versammlung si 4 eignenden Geschäfts-Gegenstände, namentlich die 
Erörterungen von Gesetzes= Entwürfen, füc die künftige Berathung vorzubereiten, und zu Voll= 
ziehung der landständischen Beschlüsse das Erforderliche zu beobachten; 
7) öber das gesammte Personal der landständischen Beamten und niederen Diener, so wle 
öber die denseben anvertravten Amtsverrichtungen, die Aufsicht zu tragen, für die Geschäfte 
der in der Zwischenzeit abgehenden Diener Amts, Verweser zu bestellen, auch ungetreue oder 
sonst sich vergehende Diener in den hiezu geeig neten Fällen den Gerichten zu tbergeben, und 
ihnen einstweilcn, jedoch ohne Gehalts-Werlust, die Geschaͤfte abzunehmen.“ 
Der F. 309 wied nach dem Antrag des Comits die Vorschrift enthalten: 
„Bei jeder Versäm##lung der Srände hat des Ausschuß über seise Amtsführung Nache- 
schaft abzulegen.“ 
ed 7) können nach dem #. zobc folgende Artikel üngerückt werden: 
„ Neben den Ausschut-Mitgliedern werden noch 12 weitere Stände-Mitglleder- als Stell- 
vertreter der ersteren nach, eben den Bestimmungen, welche dei jenen vorge. chrieben sind, 
gewaͤhlt, und treten fuͤr dle abgehenden oder auf laͤngere Zeit verhinderten usschuß.Rite- 
glieder nach einer gleich bei der Wahl zu bestimmenden. Reibenfolge in Funetioo 
Die Wahl der kändräthe wird bei jever neuen Stände-Versammlung, bie der 
Seellvertreker aber bei jedem bandtage erneuert. Die Abgehenden können, so lange sie 
nicht ausgehhrt haben, Mitglieder der Stände= Bersammlung zu seyn, als Mitglieder des 
Uueschusses oder als Stellvertreter aufs neue gewählt, werden. 
WBiüdde eine neueinberufene Stände, Versammlung verkage. ehe sie zur Wahl- der 
Tusschuß-Mitglieder geschritten ist: so wird ihr zu Vollziehung dieser. Handkung die er- 
forderliche Sitzung gestattet. Sollten ausserordentliche Umstände: dieses unzutissig machen: 
so haben die bisherigen Mitglieder' oder #hre Spellvertreter, in so ferne sie zugleich Stän-“ 
de-Mitglieder sind, die Funetionen des Ausschuß-Collegiums wieder zu übernehmen.“ 
ad 8) ist der Antrag des Comlté bei dem nächstorhergehenden Artikel berücksi chtiget 
worden 
Jusserderh ist-nach dein #.—## deu- muchschee Triikel beizufügerr...
	        
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