Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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„Die Functionen des landstaͤndischen Aubschusses hoͤren mit der Erdffaung eines icden 
Landtags auf, und beginnen wieder, so wie der Landtag geendigt ist.“ 
ad 9) ist der in Antrag gerachte Artikel folgendermaßen abzufassen: 
„4. Die anwesenden Landraͤthe erhalten „so wie der Landmacschall und der Land schafis- 
Oreckor, fire Besoldungen. 
Wird ein besoldeter Landrath, ohne daß er seiner Etelle durch einen. richterlichen Aus- 
spruch verlustig geworden wäre, bei Erneuerung des Ausschusses nicht mehr aufs Neue ge- 
wählt: so ist fiu denselben eine Entschädigung zu verabschieren, die nicht weniger als 
die Hälfte seines Gehalts betragen kann. Bis diese Verabschiedung erfolgt itt, ver- 
bleibt, er in dem Genusse der Besolvung. 
Es wird jedoch vorausgesetzt, daß der Austretende im Königreiche verbleibt, und daß 
er kein öffentliches Amt bekleidet, welches ihm einen der anzusprecheaden Entschärigung 
gleichkommenden Gehalt gewährt. « 
DceausstthalbuungartwohnendenAusschuß-Mitglieder-sowiedieStellthek, 
beziehen Diaͤten auf die Zeit ihrer Anwesenheit.“ 
In Hinsicht auf den 4 Hunkt von Sicherstellung der Stände bei Erfü#l, 
lung ihres Berufs, können die Stände. Mitglieder ad #. 283 eine Fraeheit von ol- 
ler Verantwortlichkeit, wohl nur in so weit ansprechen, als sie zu Ausübung der landständi, 
schen Befugnisse nothwendig ist. Es kann daher an der Bestimmung: 
„daß dieselben für die innerhalb der Grenzen der landständischen Befugnisse gehaltenen 
Vorträge und gegebenen Abstimmungen nichl verantwortlich seyen,“ 
nichts abgeändert werden. 
ad #. 285 de5 Verfassungs = Entwurfê, welcher die Verbindlichkeit der Stände, Ver- 
sammlung, ausspricht, gegen einzelne Mitglieder wegen Verletzungen der Gesetze des Anstands 
odet ber innern Polizei. oder der für die Geschäfts, Führung ertheilten Vorschriften in ge- 
wissen Sällen bei dem dazu. geeigneten Gerichtshofe Klage zu erheben, kann statt des dritten 
AÄbsatzes gesetzt werden: 
Wird von der Stände Versammlung in solchen Faͤllen das, was ihr obliegt, unterlas- 
sen: so steht es der Regierung, so wie jedem drikten, der dadurch in seinen Rechten ver- 
letzt zu seyn glaubt, frei, deßhalb die geeigneten Rechtsmittel zu ergreifen. 
#che 1 den 5.[auptpunkt, nämlich die Staats- Finanz= Verwaltung an- 
t. o ist 
ad 1) tein Grund vorhanden, um die. Bestimwungen, welche in Beziehung auf die für 
die petsbnlichen Bedürfaisse des Khnigs und der Mitglieder. des Königlichen Hauses, und 
für den Hofstaats-Aufwand auszusetzenden Summen in den Is. 205 und rSoß des Entwurfs 
ktuthalten sind, hinwegzulassen, 
ad 2) wird die vorgeschlagene Fassung des S. 200 
#die Verwaltung des Kammergms steht dem König zu- Das damit beaufteggte Finanz=
	        
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