Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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untet n genh eilem Vörwond oßhte Hustimpinäck- des- andeilt Kheile brgehen“ 
könne. . » ' 4 " 4 E— **5*. « C- 
JZauglelch #urde ben Sndin freygsstes, nus den fröhern Landos-Vererágen 
alle diesenigen Bestimmnügen dieste ##r- wesentlich oderauch nur für n##luch hiel, 
ten, zur Aufnahme in die allgemeine Verfassung vorzuschlagen) in wolcher Hinsscht 
die Zusicherung beigefügt wurde, vaß was von solchen Vorschikhgen nur immer mit 
dem Staatswohl vereknöhrlich sey) in den Verfassungs-Vertrag wirklich werde 
aufgenommen wereecnen. 1 
Bey folchen berühigenden' Erelcktungen fanden die Stände Neinch weitéreh An- 
stand)- den We der Unterhandlungen aufs neue zu berrektn. Diese wutdri dann 
am 4. Decembel 1655 zwischen den hiezu ernannten Köntßl. Commiffarien und 
ständischen Bevollmächtigeen erdffnet, und da man beiderseits überingekommen wark“ 
sich zuvörderst darüber, was nach dem Urtheil beider Theile die alte Verfassung mit 
sich bringe) wechelseitig zu verständigen: so wurde nach einem gemeinschaftlich ver“ 
abredeten, alle Zweige der Staats-Verwaltung umfassenden Plan ein Zusammen- 
trag sämmtlicher in den alten Landes-Verträgen enthaltenen Bestimmungemn veran, 
staltet, welcher bey den Entwürfen für die nene Verfassung zur Gruhdlage 
diente. ,. » ,"»·,« 
NachdemoufsolcheAktjederwifenklichktheikberStaats-Citrrich"tiitig«,,jedes 
Regierungs= und Volks-Reche, jedes die bürgerliche Freyheit und die Verfassung 
sichernde Mittel in reifliche Erwägung gezogen) durch wechlelseitige schriftliche Aus- 
fübrungen und mündliche Besprechungen erläutert) in öffentlichen Druckschtifren 
auseinandergeseht, und sowohl ständischer Seits von einer elgenen Instrurrio 3= 
Commisston) als Königlicher Seirs durch' eine verstärte Königliche Cemmssiseon uund 
das" Königliche Staats-Ministerium dufs genn#leste geprüft wosden war: so kaoin 
aach verschiedenen Unterbrechungen; wohin irnehruß 20 am So. October 78#6- 
eingetretene Regierungswechlel zu rechnen ist, derfensge Verfastungs- Entwurf zu 
Stande, welcher von des jest regierenden Köptgs= Masestär am 31 Mäcz 
d. J. den versammelten Ständen mitgetheilt wurdi „ 
Ungeachtet die Königliche Rede vom Thron“ im Düntzi 6EKürze gezelzt halle, 
daß alles Anwendbate aus der erblaͤndischen Verrfufung P djesem Enewhrfe zu'- 
Grund gelegt wgrden, und kasfenige, worig verselbel von. den Rrüheren Norinen 90° 
weicht, als eine duf Erfahrung und reifere, Einschte ucch · künykpde nothwendige' 
oder nühsiche Verbesserung anzusehen sen: so wurde döch auch hier noch den Stän- 
den erklärt) daß jeder Antrag auf eine Abd&ubltung des Ehtwurfs / welcher als einen 
Verbesserung oder auch nur als unnachtheilig Apßersahne werden. könne", mit Bereit“ 
willigkeit werde ungenommen werdern 
Gleichwohl giengen ahermass- Mone P#en | rhne Saß irgend, ein zur Ver“ 
einigung näher führender Schritt erfoltz# ##re, und alles, was hierüber von den: 
Gestunungen der versammesten Stände offteiell, bekannk, wurde, beschränkte sich auf? 
den Inhalt eines in der Siszung vom 35. April d.. J. vexlesenen) unt mit dem 
Stäánde= Versammlungs Protokoll“ abgebruckten Commissions „Berschts, wori# die
	        
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