Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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welche rEs Wärrembelger für den Stützounct sriser Freiheiten amstehr, ist volkom, 
men hergestellt. T « " «" . » 
stachen-bät ung aller dieser schähbaten Vorrechte, welche großentheils ihre Ge- 
waͤhrleistung in sich selbst und in ihrer wechselseitigen Berbindung sinden, enthaͤlt 
der Verfassungs-Vertrag mehrere wirksame Schutzmittel. 
Die Verpflichtung, die Verfassung sammt den darauf gegruͤndeten Landes-Frei- 
heiten gewissenhaft zu wahren) wird #in den Dienst-Eid eines seden Stkaats. Dieners 
waa m und seber ist für die von ihm ertheilten Befehle persönlich verant-, 
wortlich. sNmN—xP.. 2 .. " 
Insbefoavekeist’d·enk»sdtfigls.-,Seheimea"NachdiePflichtaufgelegt,fürdie 
AsfrechthcltusgdetBerfasssninudfürdieHebung-allek-dur"chdiePeklegungsdeei 
selben entstehenhen Mißverhäáltnuisse Sorge zu tragen, die deshalb einkommenden Vor- 
stellungen mit seinen verfassungsmäßigen Anträgen zu unterstützen, und nöchigenfalls 
auch von Amtswegen einzuschreiten. — «"· ,» · 
Eiaeigenekasssdniglicheuund«stönvischenMitliedeknbestihendetjGerichtsi 
hof erkennt uͤber die Anklagen, welche die Staͤnde- Verfammsung gegen Minister 
und Mitglieder#des Geheimen Rachs) und in bestimmten Fällen auch gegen andere 
Staats-Diener wegen Verletzung der Verfasung angustellen becechtigt ist. 
Alle Jahre wird nothwendig innerhalb der drei ersten Monate eine Landes-Ver- 
sammlung einberufen, welche das Recht hat, nicht nur dem Kbnig zur Beferderung 
des Gemeinwohls ihre Bicten und Wüönsche vorzulegen sondern auch gegen Ber- 
letzungen staatsbürgerlicher Rechte, sowohl im Namen des gelammten Landes, als in 
der. Eigenschafe eines Fürserechers für einzelne Corporatlonen und Staatsbürger, 
Beschwerde zu führen. Außerdem hat) so fange die Stände niche versammelt f#dr 
ein hinlänglich besetztes landständisches Ausschuß, Collegium die besondere Obliegen- 
deit, alle ihm zustehende gesepliche Mietel zu Erhaltung der Verfassung in Anwen- 
Duns zu bringen, und ist in dieser Hinsicht berechtiget) in den dazu ii Faͤl- 
len? Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden bei der hoͤchsten Staats-Be- 
hörde einzureichen, auch mie den abwesenden Stände-Mitgliedern einen freyen: Ver- 
kehr zu unterhalten, und, so oft die Umstände es erfordern) nameneclich wenn es sich 
von des Anklageeines Ministers gandelt, die Einbernfung einer auHerordentlichen 
Sende= Versammlung nachzusuchen. "·-" " 
Jn-HinsichtqafdieseitderStadtsberöuddtungsppuifSahtssoserschiene-»e- 
sindnichtbekeitivievekaufgehobeuenoderdurchkdie«neue·'Verfasscing-.sichvonselbst 
sufbebendeaSesetzesund Verordnungen entyökkderentmmfpiebestimmteZusiche- 
sung-daßdieselbenbhnesgeitveklusseiner-genossenPrüfungTunkkkwoefepswerdisn 
fo·lteu,wobei-dieLande«-VersammlungovsrANTON-ihnquRevisionvetNGefetze 
«niedergesthqComgnissonsübkrdiessesultatsykhskrjsan-sIM-CUf-Wieoera«ufheb·llng, 
AbsnderunodetsnckhkresBestimmangiineks-gesehlichkti»«Veoo·rd2-nng«Ygocicheesesja 
gruͤndete Antrag gehoͤrig werde beruͤcksichtiget werden. "« . «'« 
»Wie-sehr«bes9-Ssr.KöniglichenMs·e-st,ck·tdargngdlegensep,-dis·E-s 
fsllungUngerechtwMuschesshriisjemuem«ks’-i-nczviesem-Psmmmögtichfspsn
	        
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