Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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cig das Land mit Schulden zu beladen, ilnd burch einzuholende Vollmachten die 
Abhaltung der Landtäge entbehrlich zu machen , nach Ihrer vollsten Ueberzeugung 
nicht bewilligen, ohne Sich den Vorwurf der Mit= und Nachwelt zuzuziehen, das 
Wohl Ihres Volkes dem Irrwahn und Eigendünkel Einzelner aufgeopfert und die 
guss den frähern Regierungen eingeschlichenen verderblichen Mißbráuche verewigt 
zu haben. *2 *½ · E— 
Offenbar ist die Verwaltung der Landes= Gelder ein wesentlicher Theil der 
Scaats= Verwaltung, welche in sedem monarchischen Staate zunächst dem Regenten 
zusteht; und dem Volke kann nur daran gelegen seyn, eine sichere Gewährschaft zu 
haben) daß die von seinen Verttetern hewilligten Gelder so verwaltet werden) wie 
es die verabredeten Bestimmungen mit ssch pringen. E— « 
Dicke-Seözhkschaftzütyem-.W«t«ctktembe-rgektvukchvenVerfcssnngssEmwurf 
und dessen neuere Zusaͤtze in vollem, Maße dargeboten. 
In Hinücht auf die Verwalcung des Kammergutss, für welche Ver Filianz= 
Minister und sámmtliche hieher gehörige Verwaltungs= Stellen besonders verant, 
wortlich sind# ist den Ständen ausdrücklich dio Besugiß eingerdumet) die Einsicht 
der Generas’ zund, Special= Kassen „Rechnungen der Ober-Finan= Kammer zu ver- 
langen. Eine aus ieisichen und ständischen Mirgliedern in gleicher Antzahl zu- 
sammengesetzte Commisston ist beauferagt znäách einet gemeinschaftlich zu verabschie 
denden Instruktion für die Verfassung und Einsendung zweckmäßiger und wohlbe- 
gründeter, Special = Stats von Seiten der einzelnen Verwaltungs Stellen zu forgen 
und aus denselben alljährlich den Haupt= Einnahmen und Ausgaben= Etat zu ent- 
wyrfen. ·.«"-- -«-«- · «: * 
Diiey Mitglieder des ständischem UAnsschusses sind zugleich Mitglieber des 
Steuer= Lotegiumst, #lchem dinhöhem Leitungar#e Einzuges, den direkten und in- 
direkten Steuern anvertraut ist. Unter diesem gemeinschaftlichen Collegium Kehe 
auch die allgemeine: Steuer= Kast, ond: die Kassen-Beamren werden von demselben 
gemeinschaftlich vorgeschlagen. 6 *7% 
Die Schulden-Tülgungs-Kasse wird ebenfälls unter der Aufssche und Leieung 
einer gemeinschaftlichen aus Kömnglichen ünd #irischen Larnüsarien besscherden 
Betbee und durch Beamte verwalrcet, welche diese 2 ehörde gemeinschaftlich vors 
hlägt. . s731-s..«:.«-, · s-·».-'.- . 
Dem landstaͤndischen Ausschusse werden nicht nut alle auf Stieiren-Rachlässe ge- 
richteten Antrage de5 Stener: Collegims: nud die Steuer-Repartitionen, sondern 
auch die monatlichen Rapporte der allgemeinen Steuer-Kasse und die Steuer= Uus- 
stands-Vereeichnisse mitgetheilt. Auch ist derselbe berechtigt, nicht nur von den 
Akten Dor Etats Commisston Einsiche zu nehmen' fondern auch. die standischen Mit, 
glieder dieser Commisston en Berichten und randern Aufklérungen aufzufordern. 
„ Außerdem werden die Bedürfnisse der fständischen Corporation und der damie 
127 Institsite purch, eine gigene Kaffe scher erstellt) u welche die vera 
chiedeten Gelder unmittelbar von den Oberamts-Pflegen abgeliefert werden. Ueber
	        
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