Nro. 39 1817. »93
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakk.
Samstag, 14. Juns.
!
Wilheilm,
bon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Liebe Getreue! Da in den von verschiedenen Gegenden des Königreichs
häufig eingekommenen Berichten angegeben ist, daß die noch vorhandenen Fruchtvor-
räthe von vielen Besitzern aus wucherlichen Abfichten zurückgehalten, und von ihnen,
mit Beiseitesegung jeder Rücksiche auf die dringende Roth ihrer Mitbürger? die
Preise auf eine, jedes Verhältniß der Kosten und eines billigen Gewinns überstei-
gende Höhe unmäßig gesteigert werden: so haben Wir? in Erwägung, daß. Men-
schen= und Bürgerpflicht von denjenigen, welche die Mittel in Häánden haben) for-
dert, dielselben zur nothwendigen Ernährung ihrer Mitbürger zu verwenden) nach
Aanhbrung Unseres Geheimen-Raths und der in der Theurungs-Angelegenheit eigens
niedergeseszten Commission, Uns bewogen gefunden zu verordnen wie folgt:
1. Aue im Kbnigreiche vorhandenen Vorräthe an Kernen) Waizen, Roggen,
Gerste, Dinkel, Einkorn, Haber, Ackerbohnen) Mehl, Erbsen, Linsen, Welschkorn
und Kartoffeln, sind in allen Orten, Städten, Flecken, Ddrfern und Weilern, auch
einzelnen Höfen, und zwar in jeder Gemeinde binnen drei Tagen nach dem Einlan-
gen dieser Verordnung bei einem seden Oberamte, aufzuzeichnen.
1.) Die Aufnahme solcher Vorráhhe geschieht in der Regel von den Ortsvorste-
bern der Gemeinde; den Oder-Beamten wird aber zur Pflicht gemacht, für dieseni-
gen Gemeinden) wo sich unter den Ortsvorstebern solche befinden, von denen zu ver-
muthen ist, daß sse felbst noch enrbehrliche Fruchtvorräthe besißen, aus der Ober,
emtsstadt oder den Amtsorten andere) verständige, und durch ihren Eifer für die