Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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daß sie die Reisekosten bis nach Holland zu bestreiten vermoͤgen, sondern auch 
darber, daß sie die erforderlichen Mittel für ihren dortigen Aufenthalt bis zur 
Einschiffung besitzen, und daß und wo sie die sichere Aufnahme an den Bord eines 
nach Amerike abgehenden Schiffes ssnden werden, vor Oberamt genügend nach- 
zuweisen vermögen. Da von dieser Nachweisung die Gültigkeit der solchen Aus- 
wanderern auszustellenden Pässe und die Vistrußg derselben von Seiten der Kö- 
nigl. Eugl. oder Niederländischen Gesandtschaft abhüngt; se werden die Königl. 
Oberémter angewiesen) sene Nachweisung in einem besonderen) dem Passe an- 
zuhängenden obrigkeitlichen Certifscat zu beurkunden. 
Die Königl. Oberämter werden auf die genaue Befolgung dieser Verordnung 
um o strenger halten und die einzelnen Auswanderungs-Gesuche hienach instruiren, 
se dr ingender die gewisse Aussicht vorliegt, daß weniger bemittelte oder arme Aus, 
wanwerer, ehe sie das Ziel ihrer Auswanderung in entfernte Staaten erreichen, schon 
durch die polizeilichen Maßtregeln derfenigen Staaten, welche e auf ihrer Reise zu 
bassiren haben, zurückgewiesen und der unabsehbarsten Hülfslosigkeit für sich und ihre 
Kinder blos gegeben werden. Stuttgart, den 9. Juni 1877. 
.. Ministerium des Innern, v. Kerner. 
Durch die, von der Stimmen-Mehrheic in der, nun aufgelösten Stände-Ves- 
sammlung, vetweigerte Annahme des in dem Königl. Reseripte vom 16. May d. J. 
enthaltenen Anerbietens zu Abschliessung eines Verfassungs-Vertrags, fand das inn- 
ländische General- Bikarlat in Ellwangen) im Gefühle des Schmerzens über jenes 
unglückliche Ereigniß ssch gedrungen,) Sr. Königl. Majestät die in der frü- 
heren Adreße des Bischoffs von Tempe, General-Bikars, Fürsten von Hohenlohe und 
der katholischen Mirglieder der Stände-Versammlung vom 22. April d. J. ausgedrük- 
ten Gesinnungen des Daukes, der Ehrfurcht) der. Treue und Ergebenheit gegen 
Se. Könisl. Masest Grt zu erneuerm. 
Se. Köni " I. Majestät haben diese Adresse des General Vikariacs mie gn4,= 
digstem Wohlgefallen aufgenommen, z ergenwrtige Bekanntmachung angeordnet. 
Stuttgart, den 12.. Juni 1837. Ministerium des Kirchen- u. Schulwesens. 
Wangenheim. 
Durch die Ministerial--Verordnung vom 35. Januar. 1815. J. die Dransporte 
der Gefangenen betreffend, ist bestimmt, daß dem begleitenden Gensd'arme über den 
ihm übergebenen Gefangenen ein offener Transportschein zugestellt werden soll, wo, 
einn der Name des Gefangenen samt seinem Signalement und der Beschreibung der 
ihm mitgegebenen Effecten, der Name des ihn begleitenden Gensd'arme der Ort und 
und die Zeit des Reise-Antricts, die Reise-Route, die Art und der Zweck des Trans, 
ports und der Bestimmungs'-Ort deutlich auszudrücken sind, und auf wel— 
chen in jedem Statiens, Ort durch den Onesvorkeher beizusetzen ist, zu welcher
	        
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