Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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durch  eine  gegen  ihn  zu  veranlassende  gerichtliche  Untersuchung  erst  rechtskraͤftig
  festgestellt  werden,  bevor  dem  Restitutionsgesuche  Statt  gegeben  werden  kann.

#  anderen  Fällen  ist  das  von  dem  Angeklagten  eingereichte  Restitutions-Gesuch
  zundchst  dem  Staaksanwalte  mitzutheilen,  um,  wenn  es  ihm  erforderlich
  erscheint,  eine  gerichtliche  Woruntersuchung  über  die  zur  Begründung  der
Restitution  angeführten  Thatsachen  zu  veranlassen,  und  alsdann  das  Gesuch
mit  seiner  Erklärung  darüber  wieder  vorzulegen.

S.  101.

Wird  das  Restitutionsgesuch  von  dem  Gerichte  als  unbegründet  zurückgewiesen,
  so  steht  dem  Imploranten  frei,  innerhalb  der  nächsien  10  Tage  nach
dem  Empfange  des  Bescheides  bei  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  Beschwerde
zu  führen.  Eine  weitere  Beschwerdeführung  ist  unzulässig.

S.  102.

Erachtet  das  Gericht  das  Reslitutionsgesuch  für  begründet,  so  hat  es  sofort
  das  mündliche  Verfahren  über  die  Sache  zu  ernenern,  und  unter  Aufhe--bung
  seines  frühern  Urtheils  ein  neues  zu  fällen,  gegen  welches  die  gewöhnlichen
  Rechtsmittel  in  den  noch  offen  siehenden  Instanzen  zulässig  sind.

K.  103.

Durch  Einlegung  eines  Rechtsmictels  von  Seiten  des  Staatsanwalts  E.  Folgen
darf  die  Freilassung  des  in  Haft  befindlichen  Angeklagten,  wenn  das  Urtheil  u—
eine  Freiheitsstrase  gegen  ihn  nicht  verhängt  hat,  niemals  verzögert  werden.  mileute

l  104.  Filagen.  n

Ist  der  Angeklagte  zu  einer  Freiheitssirafe  verurtheilt,  so  haͤlt  das  vom
Staatsanwalte  gegen  das  Urtheil  eingelegte  Rechtsmittel  den  Antritt  der  Strafe
nicht  auf.

g.  105.

Die  Einlegung  der  Appellation  von  Seiten  des  Angeklagten  haͤlt  die
Vollstreckung  der  Strafe  auf.  Eine  vorläufige  Abführung  des  zu  einer  Freiheitsstrafe
  Verurtheilten  nach  der  Strafanstalt  sindet,  selbst  mit  dessen  Einwilligung,
  nicht  ferner  Statt.  Das  Gericht  ist  jedoch  befugt  und  verpflichtet,
die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln  gegen  den  Verurtheilten  zu  treffen.

Die  Einlegung  der  Revision  von  Seiten  des  Angeklagten  *#  die  Straf-Vollstreckung
  nur  so  weit  auf,  als  das  Appellationsurtheil  noch  nicht  rechtskräftig
  ist.

K.  100.

Das  bestehende  Rechtsmittel  der  Aggravation  sindet  in  den  nach  diesem  r.  Aufbe-Gesetze

  behandelten  Untersuchungssachen  nicht  ferner  Statt.  bung  u64deete  "

—  der  Aggrava-S.
  107.  tion.

Das  in  den  §W#.  577.  bis  587.  der  Kriminalordnung  vorgeschriebene  Kon=  C.  Verfahren
(umazialverfahren  gegen  flächeige  und  abwesende  Verbrecher  sindet  auch  ferner  gagen  Küc-Anwendung.
  wesende  Ver-(Nr.

  7728.)  42  *  g.  108.  brecher.