Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Da bei der ersten Wahl dieses nicht statt haben kann, so werden tzel diesee 
durch den Magistrat zwey Urkunds-Personen aus der Buͤrgerschaft und ein zum 
Tctuariaäte touglicher Bürger zugezogen. 
Diie Astimmung geschieht von dem Stimmgeber in Person, durch Uebergabe 
eines Jertels, auf welchen so viele Personen, als gewählt werden sollen, mic der 
Nahmens= Unterscheift des Stimmgebers sammr der Jahrszahl und dem Monatstag 
aufgezeichnet sind. 
Sogleich nach Beendigung der Wahl wird der Erfolg derselben den Gewählten 
bekannt gemacht. Soüten sich bei Einzelnen derselben Anstände zeigen, so ist dar- 
über schlennig aus den Amtsorten an das Ober-Amt, aus der Ober- Amts= Stadt 
an die Regimmal-Behörde Bericht zu exstatten. « 
Das durch die Wahl neugebildete Collegium der Deputirten tritt, sobald als 
möglich, auf dem Rarhhaus zusammen, um aus seiner Mitte einen Obmann und 
einen Actuar zu wählen. « 
AmwichstfolgeadeaöonmagwirddasneueDeputikteusCollegiumbetete-« 
sammelten Buͤrgerschaft durch den ersten Orts-Vorsteher mit der angemessenen Feyer- 
lichkeic auf dem Rathhause vorgestellt, und auf den beigeschlossenen Eid in Pflchten 
genommen. 
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Es ist Pflicht eines jeden Bürgers, die auf ihn gefallene Wahl onzunebmen, 
und sich der Stelle wenigstens auf zwey Jahre laug zu unterziehen. Nachher aber 
kann er sich zwey Jahre lang entschuldigen. 
Do sedoch außerdem Falle einer gegründeten Ablehnung, z. B. bey Gewerbs= 
leuten, die viel abwesend seyn müssen, bei kränklichen, schwächlichen und alten 
Personen, denkbar sind, so trict hier das Erkenatniß des Ober-Amts ein. 
9. . 
Besoldungen oder Wartgelder erhalten die Gemeinde-Depucirten nicht. Nur 
wenn sie in Gemeinde= Sachen außer der Orts-Markung Verrichtungen haben, ist 
ihnen der dnungsmäßige Laglohn und die Zehrung von der Casse, odes 
von den Personen, die es betrifft, zu reichen. 
  
. 9. 
Die Gemeinde= Deputirten sind berechtigt, nach vorangegangener Anzeige bes 
dem ersten Orts, Vorstande, sich unter der Direction ibres Obmanns, auf dem 
Nathhause, oder an dem fonst zu öffentlichen Jusammenkünften bestimmten Orte zu 
versammeln, und sich über Gegenstände ihres Gemeinde= Wesens und Stadt= und 
Amts- Verbandes zu besprechen und zu beratben! Sie führen ein kurzes Prozoroh, 
und drücken ihre Meinung in bestimmten Sägen aus. «
	        
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