Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

8 
ihnen eingeraͤumten Mitwirkung und Einsicht bei den magistratischen Verhaydlungen 
sich von Anständen, die ihnen etwas aufstoßen, oder zu ihrer Kenntniß gelanten, 
allen Dingen genüglich unterrichten, die darüber gegebenen Aufschlüsse sorgfältig er- 
wägen und sich wohl hüten werden, Uns oder Unsere Könisl. Behörden- mie unge- 
gegründeten Klagen zu behelligen. « 
Wie denn diejenigen, die ihren Beruf mit Eifer und Redlichkeit erfuͤllen, Unse- 
rer Königl. Gnade versichert seyn bürfen. * 
Sollten sedoch einer oder mehrere Gemeinde= Deputirte ihr# Verhälcnisse zu 
Erregung und Unterhaltung von Unzjufciedenheit und Unruhe mißbrauchen) so wirz 
Unsere Regiminal Bebörde gegen He mit Strafen vorschreiten, sie, von der Deputa" 
tion entfernen, und nach-Befund der Umstande wohl auch Loch geschsrstere Einfei= 
tungen treffen. · . » «,, ’,., ' 
Da öbrigens durch die Art der Ernennung und die Wirksamkeit, die Wir io 
vorstehender Verordnung deg Bürger = Depvtationen gegeben haben, densenigen 
äcksichten zur Genüge entsprochen ist, welche die Bestimmung Unseres Perfassungs, 
Enewurfs #. 96., deß die Mitglieder des Raths jährlich zur Hälfte austreten und 
nen gewähle werden sollen, veranlaßt haben, so wollen Wir diesen Paragraphen hie- 
mit dahin abgedndert haben, daß die Magistrars= Glieder, die jedoch nach-##. 95. in 
der Jukuoft durch die Börgerschaft zu wählen, und, weng von dem Magistrate keine 
gesründete Einwendungen gegen die Gewählten gemacht werden können, in denselb 
ben aufzunehmen sind, auf Lebenszeit ernannt werden. « " - 
Stuttgartpeuksmässsp Auf Befehl des Koͤnigs. 
Koͤnigk Geheimer Rath. 
Formular zu Beeidigung der Gemeinde-Deputirten. 
Ihr sollet als erwählter Deputirter der Gemeinde N. N. geloben, und eiven leiblichen 
Er m Gott, dem Allmächtigen, schwören, dem Allerdurchlauchtigsten Kän#ig und Herrn, Herra 
Wilbelm, König von Württemberg 2c., getreu und gehorsam zu sen, nach 
der über eure Rechte und Pflichten ergangenen allgemeinen Verordnung und der euch dort 
ingeräumten Mitwirkung und Einsicht bei den magistratischen Verhandlungen as Beste euret 
Hrae zu wahren) Wönsche, Vorschläge und Bitten, die ihr entweder von selbst, oder auf 
Beranlassang enrer Mitbürger an den Magistrat bringet) und dessen Bescheide und Erläute- 
kungen darüber genau und gewissenhaft zu prüfen, und bei den höheren Behörden, Klagen, 
pon deren Grund ihr euch nicht zuvor sorgfältig überzeugt habt, weder selbst anzubringen, 
noch durch euern Rath anhängig zu machen, auch in Sachen gemeinen Stadt und Amts, 
und besonders im Fall ihr zum Gemeinde, Deputirken bei der Amts-Versammlang ernannt 
würdet, eure Pflicht treulich zu beobachten; überhaupt aber in dieser eurer-Eigenschaft dahin 
zu wüken, daß Vertrauen, Ruhe, Zufriedenheit und Gehorsam in eurer Gemeinde befördert 
werden. « « « « 
Alles sers und ohne Gefährde. 
Befehl zur Berichts-Erstattung über dle vollzogene Auftellung der Gemeinde-Deputirten. 
Den · Koͤnigij chen Oberaͤmtern wird in Beziehung auf die allgemeine Verordnurg über die 
Ocanisation der Gemeinde-Depptixken aufgegedent vach vier Wochen von untengesetztem Tage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.