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--n, an das Departement des Innern, Sektion der innern Tonministration, Bericht zu serstat-
ten, ob und wie die Anstalt der Gemeinde-Deputirten gehdrig in Wirksamkeit getreten sey.
Stuttgart den 15. Juni 1817. Ministerium deß Innern.
« · v. Kerner.
Die Errichtung einer freiwilligen Huͤlfskasse.
Um den Amts-Corporationen und gemeinnuͤtzigen Staats-Instituten das Auf-
bringen der Mittel zur Anschaffung von Sustentations-Fruͤchten und zur Armen-
Beschaͤftigung zu erleichtern, und dem Zinswucher vorzubeugen, haben Seine
Koͤnigliche Majestät, auf Vortrag des Koͤnigl. Geheimen“ Raths, die durch
Veransassung der Centralleitung des Wohlthaͤtigkeits-Vereins von einer Privat-
Gesellschaft angebotene Errichtung einer besondern, unter den Schut und die Ga-
rantie des Staats zu stellenden) freiwilligen Hölfskasse nach dem folgenden Plane
allergnadigst genehmiget: " -
Plan zu einer freiwilligen Huͤlfskafse.
1.) Der Geheime Hofrath Dr. Cotta verbindet sich mit mehreren soliden Va-
terlands- Freunden, um unter dem Schuß und der Gewährleistung der Regierung
eine Hülfskasse zu errichten, welche # s
s.)dieBestimmuagbat-,»gemeinnühigenStaats-Instituteå,für-welche-die
Staatskasse Gewähr leistet, so wie auch den Oberamts-Corporationen, welche einer
selchen Unterstützung bedürfen, an die Amtspflegen
zunächst zur Anschaffung von Sustentations Früchten, und dann
nach Verhältniß der Mittel der Hölfekasse auch zu Beschäftigungs" Zmecken
Anlehen gegen mäHßige Verzinsung vorzuschießen. · ·»
Z.)teZins-werdeninkeiaemFallehöheralsiu
Fünf vom Hundert .
bestimmt, in dem Falle hingegen verhaͤltnißmaͤßig herabgesetzt werden, wenn die
Huͤlfskasse durch unverzinsliche Beitraͤge oder durch Einlagen um geringere Zinse
hiezu in den Stand gesetzt wird. · . ,
4.) Die Jurückbezahlung dieser Verlchößt beruht auf Uebereinkunft zwischen den
Amts-Corporationen und der Administration der Hülfskasse, und bey größeren An-
lehen wird auch eine theilweise Heimbezahlung auf vorausbestimmte, oder 35 Monats
zuvor angekündigte Termine zugestanden werden.
„ Uleebrigens ist das, was hierüber durch Uebereinkunft festgeset worden, in den
Schuldverschreibungen auszudrücken) welche die Oberamts, Corporationen der Hülfs-
kasse in gesetzlicher Form auszustellen haben. ·
6.) Die Huͤlfskasse wird gebildet durch Capitalien, welche die Gruͤnder der An-
stalt zusammenlegen, und durch Anlehen, welche ihr von andern in großen odet klei-
nen Summen hiezu anvertraui werden.
. 6.) Alle diesenigen, welche die Mittel hiezu besitzen, werden aufgeforderte, an der
Gründung dieser wohlthätigen Anstalt Theil zu nehmen. —