Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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*— 
II. Sek#tion 
für die Rekrutirung. 
Direktor: Oberst von ELim* 
Räthe: diese kommen bei der 3. Sektion vor, da solche die Geschäfte der s. Sektion 
zugleich versehen. 
Sekretär: bisheriger Kanzlist Schlözer. 
Registrator: Scholz, seitheriger Staabsfourier. 
Kanzlist: Rathfelder, desgleichen. 
Zu dieser Sektion gehört: 
1.) Die Visitations-Kommission 
welche aus dem General-Armee, Arzte Major von Constantin, und den Gene= 
ral-Chirurgen von Schuntter, und von Köhllreuter besteht. 
und z.) Der Rekruten-Saal 
bei welchem der pensionirte Oberlieutenant Hauff, die Oberaufsscht führt. 
III. Sektion 
ç für die Justisß. 
Direktor: der vormalige Oberauditor, Major von Kapff. 
Ober-Kriegs-Rath: General= Auditor, Major von Göriz. 
Kriegs-Räthe: Masor von Zech und von Moser, Oberanditor- 
Sekretär: Reuling, bisheriger funktionirender Sekretär. 
Registrator: Brügmann, seither Assistent. 
Kanglist: Staabsfourier Brechr. 
Erndte-General-Reserspt auf das Jahr 1817. 
Den Königl. Kameral-Beamten wird hiemit der Auftrag ertheilt, die ihrer Ver- 
waltung anvertrauten Hen-Oemd= und Frucht= auch kleinen JZehnten) so wie die 
Kandgarben und Theilgefälle auch dies Jahr wieder, unter genauer Beobachtung der 
vorliegenden Verordnungen, zu verpachten, und nur dann den Selbsteinzug ein- 
treren zu lassen, wenn entweder eine ausdrückliche Legitimation hiezu vorhanden, oder 
eine Verpachrung um besonderer Umstände willen nicht anwendbar ist) in welch let- 
term Fall eine Anzeige von dem angeordneten Selbsteinzuge sogleich erwartet wird. 
Und da die in früheren General-Reseripten enthaltene Vorschrife) daß nicht mehr 
Stroh anbedingt werden soll, als das eigene Bedürfniß erheischt, indessen nicht im- 
mer, oder nur unvollständig befolgt worden ist, so wird die pünktliche Erfüllung 
derselben hiemit eingeschärft. · 
JaGegenden-,welcheMusianUeberschwemnnmgenausgesetztsind,kstdenHem 
und Oehmdzehntpaͤchtern auf den Fall eines bedeutenden Wasserschadens, auf zuvor 
eingenommenen urkundlichen Augenschein, ein verhältmsimäßiger Nachlas zuzusichern, 
sedoch mit der Bestimmung, daß, wenn die lleberschwemmung sich nichr auf den 
dritten Theil erstrecke) der Beständer den Schaden allein zu leiden habe-
	        
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