Nro. 4. 1817. 341
Königlich = Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakk.
Samstag, 5. Juli.
Anigl. Bererdnung, vat Verboth des VBerkauss der Früchte auf dem Halm betreffend.
6 Wilhelm ie. ·
Da Wir für nothwendig ansehen, daß in Verbindung mit den durch die ge-
enwärtige Fruchttheurung gebothenen aussersewöhnlichen Maßregeln, auch auf die
Bertschlhho der fruheren Gesetze, welche den Verkauf der Früchte auf dem Halm
ober der Wurzel und das sogenannte Leihen auf Früchte betreffen, eine, besondere
Aufmerksamkeit gerichtet werde: so fanden Wir Uns veranlaßt) folgendes zu ver,
eordnen: .
s.)Da-indekkonseöordnungenthalteneVerbots-Früchteumeines-bestimm-
ten Preis auf dem Halm oder der Wurzel zu kaufen, wird hierdurch wiederholt ein-
geschärst. Jeder hierüber geschlossene Contract ist nichtig, und der Käufer verfällt
in eine Gelrstrafe, welche in keinem Falle geringer als 20 fl. seyn darf.
3.) Es ist zwar noch ferner erlaubt, Geld gegen Früchte, welche nach der Erndte
abjuliefern snd, in der Maße vorzuschießen, daß die Bestimmung des Preiles, um
welchen die Früchte abgegeben werden sollen, von den nach der Erndte sich ergeben-
den Käufen und Schlägen abhängig gemacht wird.
Dieses kann jedoch
a.) nur in so weit statt finden, als der Vorschießende der sich ausbedungenen Früchte
zu seiner Haushaltung oder Wirthlchaft oder zu seinem Backer- oder M hlhändlers-
Gewerbe bedarf; und jede Ueberschreitung dieser Vorcchrift ist als eine Ueber-
tretung des unter den gegenwärtigen Umstenden noch bestlbenden Verbetbs,
Früchte ausserhalb der Märkte zum Wiederverkauf einzukaufen, anzusehen, welche
die Consiecationsstrafe nach sich zieht.
- Außerdem soll
v#v.) um seder wucherlichen Ueber-Vortbeilung des Verkäuzers mr#lich zu beaeg-
nen) kein solcher Contract ohne Vorwissen und Einwilligung des dem Verläu-