Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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fer vorgeseczten Ortsgerichts geschehen welches bei seinem Erkenntnisse auf die 
in sedem Specialfalle eintrecenden Verhältnisse und besonders auf die in den 
früheren Verordnungen hierüber ertheilten Vorschriften pflichemaßige Rücksscht 
zu nehmen hat. m *½ 
Ohne dieses gerichtliche Erkennmi- ist der Contract in so. weit ungültig, 
daß der Käufer auf nichts weiter als. auf die Zuri#lckgabe des vorgeschossenen 
Geldes ohne Zinse ein Klagerecht hat. Sollee verselbe in dem Contcact selbst 
sich gesetzlich verbothene wucherliche Uebervortheilungen des Verkäufers erlaube 
haben: so hat er nach Verschiedenheit der Fälle noch besondere Strafen zu 
erwarten. « 
3.) Dem Angeber wird die Haͤlfte der angesetzten Held- oder Conftscationsstrafe 
ügesichere *5 · 
rus Füͤr die strenge Vollziehung dieser Verordnung machen Wir saͤmtl. Koͤnigl. 
Landvogtei: und Oberämter verantwortlich, indem Wir überhaupt von denselben zu- 
versschtlich erwarten, daß sie auf alles, was dahin abzwecken möchte, den Genug 
der zu hoffenden Erndee den ärmeren Güterbesshern aus den Händen zu lpielen, ein 
genaues Anugenmerk richten, die ihnen deßhalb zukommenden Anzeigen aufs strengste 
untersuchen) und die sich ergebenden Contraventionen nach Vorschrife der Gesetze un- 
vochschtlich ahnden oder nach Erforderniß der Umstände den Untersuchungs, Erfund 
der Khdnigl. Ober-Regierung zu höherem Erkenntniß vorlegen werden. 
Segeben Stuttgart, den 2. Juli 13117. 
Auf Befehl des. Königs. 
Köänigl. Geheimer, Rath. 
Nach der Verordnung vom 7. Mei dieses Jahrs, wodurch eine allgemeine 
Fruchtsperre angelegt wurde, ist den Ausländern nicht erlaubt, dassenige, was se 
auf ihren, im Königreiche gelegenen) eigenen Gütern erzeugt, oder als Gefälle zu 
beziehen haben, auszuführen. - 
Da es aber bei biesem, durch die Noth und die politische Lage Wuͤrttembergs 
herbeigefuͤhrten, Ausfuhrverbote die Absicht nicht gewesen ist, dasselbe auch auf die Erzeug- 
niße des gegenwaͤrtigen Jahres zu beziehen; so wird hierdurch erklart, daß den Aus- 
ländern, welche von ihren, unter diesseitiger Hoheit liegenden) Gütern die Erzeug- 
niße des gegenwärtigen Jahrs nach Hause schaffen wollen, solches ungehindert zu 
gestatten sei. , 
HiernachhabensichnundieKönigLAmtsstcUmimAlljcmLsinemundinsbeson- 
dere gegen die Koͤnigl. Baiernschen Unterthanen zu benehmen, da in einer, mit 
dem Hofe zu München bestehenden, Conventien den beiderseitigen Unterthanen die 
freie Ausfuhr solcher Erzeugniße gesichert ist. Stuttgart, den 30. Juni 161). 
Ministerium des Innern. 
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