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fer vorgeseczten Ortsgerichts geschehen welches bei seinem Erkenntnisse auf die
in sedem Specialfalle eintrecenden Verhältnisse und besonders auf die in den
früheren Verordnungen hierüber ertheilten Vorschriften pflichemaßige Rücksscht
zu nehmen hat. m *½
Ohne dieses gerichtliche Erkennmi- ist der Contract in so. weit ungültig,
daß der Käufer auf nichts weiter als. auf die Zuri#lckgabe des vorgeschossenen
Geldes ohne Zinse ein Klagerecht hat. Sollee verselbe in dem Contcact selbst
sich gesetzlich verbothene wucherliche Uebervortheilungen des Verkäufers erlaube
haben: so hat er nach Verschiedenheit der Fälle noch besondere Strafen zu
erwarten. «
3.) Dem Angeber wird die Haͤlfte der angesetzten Held- oder Conftscationsstrafe
ügesichere *5 ·
rus Füͤr die strenge Vollziehung dieser Verordnung machen Wir saͤmtl. Koͤnigl.
Landvogtei: und Oberämter verantwortlich, indem Wir überhaupt von denselben zu-
versschtlich erwarten, daß sie auf alles, was dahin abzwecken möchte, den Genug
der zu hoffenden Erndee den ärmeren Güterbesshern aus den Händen zu lpielen, ein
genaues Anugenmerk richten, die ihnen deßhalb zukommenden Anzeigen aufs strengste
untersuchen) und die sich ergebenden Contraventionen nach Vorschrife der Gesetze un-
vochschtlich ahnden oder nach Erforderniß der Umstände den Untersuchungs, Erfund
der Khdnigl. Ober-Regierung zu höherem Erkenntniß vorlegen werden.
Segeben Stuttgart, den 2. Juli 13117.
Auf Befehl des. Königs.
Köänigl. Geheimer, Rath.
Nach der Verordnung vom 7. Mei dieses Jahrs, wodurch eine allgemeine
Fruchtsperre angelegt wurde, ist den Ausländern nicht erlaubt, dassenige, was se
auf ihren, im Königreiche gelegenen) eigenen Gütern erzeugt, oder als Gefälle zu
beziehen haben, auszuführen. -
Da es aber bei biesem, durch die Noth und die politische Lage Wuͤrttembergs
herbeigefuͤhrten, Ausfuhrverbote die Absicht nicht gewesen ist, dasselbe auch auf die Erzeug-
niße des gegenwaͤrtigen Jahres zu beziehen; so wird hierdurch erklart, daß den Aus-
ländern, welche von ihren, unter diesseitiger Hoheit liegenden) Gütern die Erzeug-
niße des gegenwärtigen Jahrs nach Hause schaffen wollen, solches ungehindert zu
gestatten sei. ,
HiernachhabensichnundieKönigLAmtsstcUmimAlljcmLsinemundinsbeson-
dere gegen die Koͤnigl. Baiernschen Unterthanen zu benehmen, da in einer, mit
dem Hofe zu München bestehenden, Conventien den beiderseitigen Unterthanen die
freie Ausfuhr solcher Erzeugniße gesichert ist. Stuttgart, den 30. Juni 161).
Ministerium des Innern.
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