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Man fleht sich veranlaßt, die schon fruͤher gegebene Bestimmung & oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen, daß in Absicht auf die Schlacht-Accise von Schweinen nur
die, bis auf 75 Pf. im Gewicht, als Läufer-Schweine zu behandeln feyen. Stutt-
gzart, den 6. Juni 1877. Sektion der Steuern.
Zu Erzielung einer richtigeren Scháätzung der, dem Umgeld unterworfenen
Branntwein und Essig= Erzeugnisse sieht man 46% veranlaßt, den Jahrs-Termin der
Branntwein= und. Essig-Umgelds-Classistkation, Ko wie der damir in Verbindung ge-
seören Handwerks= und Handels, Aceise" Classisskation für die Zukunft auf Mar-
tini zu verlegen) und dabei zu verordnen) daß mit ersterer auf Martini 1817. und
mit lezterer auf Martini 1616-. anzufangen, semit der bei der heurigen Classiffkation
ro Georg## 361 /43 gemachte Ansatz bei dem Umgeld nur durch zwei Quartale bis
Heriim „327. bei der Handels., und! Handwerks,= Uccise hingegen durch 6. Quartale
bis Martini 1618. einzuziehen und zu verrechnen sei; welches den Kameral, Arccise
und Umgelds= Beamten zur Nachechtung mit dem Anfügen eröffnet wird, daß, da-
mit letztere am Martini= Abstich nicht gehindert werden, beiderlei Classisikationen
jedesmal voch zeitlich vorher, mn Monat September, mie Rücksicht auf die alsdann
bestehenden Verhältgisse vorgenommen werden sollen. Stuctgart, den z7. Jumi
1677. Sektion der Steuern.
Emeuerte Bekanntmachung wegen hieer Aufnahme von Kranken und Schwangern in
»«« das Elinikum. in Töbingen. «
DaSeideMajestät,-der..fdaig,dieEinkünftedesslinikumsinTübins
Herz,dutchAnweisungdesgrdßtemxTheilsseinerEinnahmenaufdieStaats-Casse,
geischekrhabeuysowikdæihiesmjstemäkztlichenUnterkichtundderAufnahmy
hauptsaͤchlich armer Schwangern und Kranken gewiedmetem Institute moͤglich, in
ausgedehnterem Maße, als bisher, seine Zwecke zu erfuͤllen.
Die unterzeichnete Behörde bes Instiruts machr daher vie Bedingungen bekannt,
unter welchen diese Anstalt Hülfe anbieten konn. s
½.) Arme Schwangere können in das Institut drei Wochen vor ihrer Niederkunft
aufgenommen) und im Hause, bis ihr Wochenbett vorüber ist, unentgeltlich ver-
pflegt werden. Sie müßen aber nothwendig ein: oberamtliches Zeugniß haben,
welches nicht nur ihre Armuth beurkundet, sondern auch die Zusage enthält,
daß das Oberamt in dem unglücklichen Falle, die Mutter stürbe im Wochenbet-
te, das überledende Kind werde abholen lassen. Mit diesem geugniße versehen
muß jede Schwangere, welche im Institute ihre Riederkunft halten will, 3 bis 10
Wochen vor der Zeit, wo sie diese erwartet, in Person im Hausfe sich melden, damit
fle erfahre, ob Platz für sie seyn werde, und damit die Angabe von der Feit
ihrer Schwangerschaft als wahr erkannt werden könne, weil das Haus, wie jede
Anstalt dieser Arc, nur eine bestimmte Zahl von Betten für die Aufaahme von
Schwangern, und. Kindbetterinnen hat.