Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Man fleht sich veranlaßt, die schon fruͤher gegebene Bestimmung & oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen, daß in Absicht auf die Schlacht-Accise von Schweinen nur 
die, bis auf 75 Pf. im Gewicht, als Läufer-Schweine zu behandeln feyen. Stutt- 
gzart, den 6. Juni 1877. Sektion der Steuern. 
Zu Erzielung einer richtigeren Scháätzung der, dem Umgeld unterworfenen 
Branntwein und Essig= Erzeugnisse sieht man 46% veranlaßt, den Jahrs-Termin der 
Branntwein= und. Essig-Umgelds-Classistkation, Ko wie der damir in Verbindung ge- 
seören Handwerks= und Handels, Aceise" Classisskation für die Zukunft auf Mar- 
tini zu verlegen) und dabei zu verordnen) daß mit ersterer auf Martini 1817. und 
mit lezterer auf Martini 1616-. anzufangen, semit der bei der heurigen Classiffkation 
ro Georg## 361 /43 gemachte Ansatz bei dem Umgeld nur durch zwei Quartale bis 
Heriim „327. bei der Handels., und! Handwerks,= Uccise hingegen durch 6. Quartale 
bis Martini 1618. einzuziehen und zu verrechnen sei; welches den Kameral, Arccise 
und Umgelds= Beamten zur Nachechtung mit dem Anfügen eröffnet wird, daß, da- 
mit letztere am Martini= Abstich nicht gehindert werden, beiderlei Classisikationen 
jedesmal voch zeitlich vorher, mn Monat September, mie Rücksicht auf die alsdann 
bestehenden Verhältgisse vorgenommen werden sollen. Stuctgart, den z7. Jumi 
1677. Sektion der Steuern. 
Emeuerte Bekanntmachung wegen hieer Aufnahme von Kranken und Schwangern in 
»«« das Elinikum. in Töbingen. « 
DaSeideMajestät,-der..fdaig,dieEinkünftedesslinikumsinTübins 
Herz,dutchAnweisungdesgrdßtemxTheilsseinerEinnahmenaufdieStaats-Casse, 
geischekrhabeuysowikdæihiesmjstemäkztlichenUnterkichtundderAufnahmy 
hauptsaͤchlich armer Schwangern und Kranken gewiedmetem Institute moͤglich, in 
ausgedehnterem Maße, als bisher, seine Zwecke zu erfuͤllen. 
Die unterzeichnete Behörde bes Instiruts machr daher vie Bedingungen bekannt, 
unter welchen diese Anstalt Hülfe anbieten konn. s 
½.) Arme Schwangere können in das Institut drei Wochen vor ihrer Niederkunft 
aufgenommen) und im Hause, bis ihr Wochenbett vorüber ist, unentgeltlich ver- 
pflegt werden. Sie müßen aber nothwendig ein: oberamtliches Zeugniß haben, 
welches nicht nur ihre Armuth beurkundet, sondern auch die Zusage enthält, 
daß das Oberamt in dem unglücklichen Falle, die Mutter stürbe im Wochenbet- 
te, das überledende Kind werde abholen lassen. Mit diesem geugniße versehen 
muß jede Schwangere, welche im Institute ihre Riederkunft halten will, 3 bis 10 
Wochen vor der Zeit, wo sie diese erwartet, in Person im Hausfe sich melden, damit 
fle erfahre, ob Platz für sie seyn werde, und damit die Angabe von der Feit 
ihrer Schwangerschaft als wahr erkannt werden könne, weil das Haus, wie jede 
Anstalt dieser Arc, nur eine bestimmte Zahl von Betten für die Aufaahme von 
Schwangern, und. Kindbetterinnen hat.
	        
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