Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Hekauntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Ausführung  des  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschangesetzes  vom  3.  Juni  1900.
Vom  14.  Juni  1904.
Die  nachstehende  in  der  Nr.  20  des  Zentralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1904
veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  9.  Mai  190,
betreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtviehund
  Fleischbeschaugesetz,
wird  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Stuttgart,  den  14.  Juni  1901.  Pischek.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschaugesetz.  Vom  9.  Mai  1904.

Der  Bundesrat  hat  beschlossen,  den  §  10  der  Ausführungsbestimmungen  D  zum  Schlachtviehund

  Fleischbeschaugesetze  (Zentralblatt  für  1902,  Beilage  zu  Nr.  22  S.  347),  wie  folgt  zu  fassen:
8  10.

(1)  Die  unmittelbare  Durchfuhr  ist  als  Einfuhr  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  zu  betrachten.

(2)  Unter  unmittelbarer  Durchfuhr  ist  derjenige  Warendurchgang  zu  verstehen,  bei  dem  die  Ware
wieder  ausgeführt  wird,  ohne  im  Inland  eine  Bearbeitung  zu  erfahren  und  ohne  aus  der  zollamtlichen
  Kontrolle  oder  —  im  Postverkehr  —  aus  dem  Gewahrsame  der  Postverwaltung  zu  treten.

(3)  Bei  der  Uberführung  von  Fleisch  auf  ein  Zollager  gilt  der  Fall  der  unmittelbaren  Durchfuhr
  nur  dann  als  vorliegend,  wenn,  abgesehen  von  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Voraussetzungen,
bereits  bei  der  Anmeldung  des  Fleisches  zur  Niederlage  sichergestellt  wird,  daß  eine  Abfertigung  des
Fleisches  in  den  freien  Verkehr  ausgeschlossen  ist.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  fKriegswesens,
betreffend  Abänderungen  der  Kandwehr-Hezirks-Einteilung  für  das  Deutsche  Reich.
Vom  17.  Juni  1901.

Im  nachstehenden  wird  eine  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  3.  Juni  ds.  Is.,
betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirks-Einteilung  für  das  Deutsche  Reich  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  von  1904  Nr.  24  S.179)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Juni  1904.
Pischek.  v.  Schnürlen.

*)  Württ.  Reg.  Bl.  von  1902  S.  333.