Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 46. 1817. 357 
Königlich-Württembergisches 
Stgats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 19. Juli. 
  
  
Die Bereinigung der Direkkion der Tobsks. Gesalle mit der Sektion der Steuern betreffend. 
Se. Königl. Masestát haben durch das Resecrip#t vom 13. Juli die PVer- 
einigung der bisher bestandenen Direktion der Tabaks, Gefälle mit der Sektion 
der Steuern zu verfügen und in lehterer das Referat über das Finanzielle und Ad- 
ministrative der Regie dem bisher bei derselben angestellten Cassier Majer mir 
Beibehaltung dieser Stelle zu übertragen geruht. . 
Die bevorstehende Erndte betreffenb. 
In Srwägung, daß der gegenwärtige Mangel an Brodfrüchten, und deren 
hoher Preiß mundhen Ukerbesiser verleiten möchte) das Getreide zu seinem eigenen 
Schaden vor völlig erlangter Reife zu schneiden,) wird zur allgemeinen Nachachtung 
an die in der Landesordung Tit. 33. S. 45. und in der Fgehend= und Erndt- 
Ordnung vom JI. 1618. Kap. II. enthaltene Vorschrift erinnert, daß zu Vermeidung 
Abgangs-- und Schadens jeden Orts die Erndte nicht eher vorgenommen werden 
solle, als bis das Feld zuvor durch die hiezu Verordneten besichtiget, die Frucht 
für zeitig erkannt, und darauf jedem zu schneiden gestattet worden ist. Stuttgart, 
den 17. Juli 1897. Ministerium des Innern) v. Kerner. 
Vorschrift für die Königl. Zollämter, wegen der retour gehenden Markt-Waaren. 
Sämmtlichen Königl. Jollämtern wird in Absicht auf die Behandlung der, von 
innlandischen Kaufleuten und Krämern auf ausländische Messen und Märkte geführt 
werdenden Waaren hiemit zu erkennen gegeben, daß dergleichen Waaren, wenn sie 
unverkauft zuruckkommen, und der Ausgangszoll gehörig entrichtet worden ist, vom 
Eingangszoll unter der Bedingung freyzulassen seyen, daß die Waaren bei ein und 
ebenderselben Jollstdete aus, und wiedereingehen, und die Rückfuhr bei nahen Märk- 
ten innerhalb 8 Tagen, bei entfernten Messen aber innerhalb 4°0 Tagen geschebe, — 
auch daß die Waare sedesmal von dem Jollbeamten genau vifftirt, und die Juver- 
lassigkeit der Declaration als Retourgut auf eine überzeugende Art nachgewiesen wer- 
de. Stuttgart, den #1. Juli 1817. Section der Steuern.
	        
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