Nro. 47. 1817. 365
Königlich-Württembergisches
Staats- und Regierungs-Blakt.
Samstag, 26. Juli.
Königliche Verordnung v. 29. Juli #817., wodurch ber die Abzugs= und Nachsteuerfreiheit betreffende
Bundestags-Beschluß bekannt gemacht wird.
Wilhelm 2c.
Zu näherer Bestimmung der in dem 138. Artikel der teutschen Bundesacte
den Uncerthanen der teutschen Bundesstaaten zugesscherten Nachsteuerfreiheit von allem
aus einom in den andern Bundesstaat übergehenden Vermögen ist durch einen ein-
helligen Beschluß der teutschen Bundes-Versammlung v. 35. Juni d. J. folgendes
fellgelezt worden:
1.) Die Raachsteuer“ und Abzugsfreiheit von dem aus einem Lande in das andere ge-
bracht werdenden Vermögen bezieht sich auf alle teutsche Bundes staat en
gegen einander.
4.) Jede Art von Vermögen, welches von einem Bundesstaat in den andern
übergeht, es sey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde
eines Erbschafts-Anfalls, eines Verkaufs, Tausches, einer Schenkung, Mitgift
oder auf andere Weise, ist unter der bundesvertragsmäßigen Abzugsfreiheit
begriffen, und
5.) sede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens aus einem zum Bunde
gebörenden Staate in den andern, oder den Uebergang des Vermögens-Eigen-
thums auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt, wird für aufge,
hoben erklärt.
Dagegen ist unter dieser Freizügigkeit nicht begriffen, jede Abgabe, welche
mit einem Sebschafts-Anfall, begar) Verkaufe, einer Schenkung u. dergleichen
verbunden ist, und, ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleikt oder
hinausgetogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bis-
her entrichtet werden mußte, namentlich Collateral-Erbichafessteuer, Stanpel-
abgabe u. d. gl.) auch Jollabgaben werden durch die Nachsteuer,Freiheit nicht
Ausgeschlossen.