Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 48. 181 7. 375 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 2. August. 
  
  
Königl. Berordnung, das Abverdienen der Verpflegungs Kosten der Vestungs-Sträflinge betreffend, 
vom 3o. Juli 1017. « 
» Wilhelm-c 
Wir haben auf den Uns wegen des Abverdienens der Verpflegungs-Kosten der 
Vestungssträfflinge gemachten Vortrag, nach Anhörung Unsers Geheimen-Raths, be- 
schlossen und verordnen dlerdurch: 
I.) Für die gewöhnliche Verpflegung eines Vestungs= Sträflings während der 
Dauer der Vestungs-Strafzeit, welche von der Straf-Anstalt selbst abgereicht wird) 
sindet keine Erfaßleistung von Seire des Stráflings, weder in Geld, noch durch 
Abverdienen, Stact. Es verstehr sich aber von selbst, dag diesenigen Vestungsarre, 
stanten, oder Sträflinge, welche sich mit Erlaubniß des Vestungs-Commando bessere, 
als die gewöhnliche Kost und Verpflegung in gesunden und kranken Lagen, aorei- 
chen lassen, den größeren Aufwand vollständig in baarem Gelde zu verg#len haben. 
II.) Diese Verordnung ist in Ansehung aller Bestungssträflinge sogleich nach der 
Verkündung in Vollzug zu setzen. Sturtgart, den 30. Juli 1377. 
Auf Befehl des Königs. Köonigl. Geheimer-Rath. 
Die Anwendung der Maximums Preiße auf die Früchte der neuen Erndte betreffend. 
Da von einem Oberamte die Anzeige gemacht worden, daß Errengnisse der 
dießfährigen Erndte in einem höheren, als dem in der Königl. Verordnung vom 
20. Juni d. J. festgeletzten höchsten Preise verkauft worden seyen: so wird hlierdurch 
zur Warnung allgrmein bekannt gemacht, daß die in der gedachten Verordnung be- 
stimmten höchsten Preise so lange) als diese Verordnung nicht ôffentlich zurückge- 
nommen seyn wird, ohne Auenahme auch auf die Erzeugnisse der neuen Erndte an- 
luwenden, und die Ucbertretungen nach den VPestimmungen der Verordnung zu be- 
strafen seyhnn. Deer. Stuttgart, den r. August. 1817. 
Königl. Geheimer-Raeth.
	        
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