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In Ansehung des Kaufs und Verkaufs der Früchte, des freien Verkehrs mie
dem Auslande und der Ausfuhrzölle, treten die gesezlichen Bestimmungen ein,
ddie vor der allgememen Verordnung vom 3. Nov. 1376. statt harcen.
III. Die Aufhebung der Einfuhrzölle von Frücheen und der Frucht-Aceise hat nach
der Verordnung vom 3. Nov. 1316. mit dem 31 Juli dieses Jahrs von
selbst aufgehoͤrt; sie werden in der vorher gestzlichen Mafse für die Staatskasse
u##eingezogen. · '« ««. «
IV. Die Mestimchungen. im Art I. und Ik. wirken Lohr Tage der Bekanntmachung
derselben durch das Staats- und Regierungs-Blate. ’
V. Unsere Minister des Junern und der Finanzen haben für die Bollziehung die-
ser Unserer Ordnung zu sorgen.
Gegeben Stuttgart, den 11. August 16r#).
Wilhe m. Auf Befehl des Königs.
Vellnagel.
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Den Einfuhrzoll von Fruͤchten, Mehl u. s. w. betreffend.
Nach dem die, in den Königl. Verordnungen vom 8. Nov. v. J. und den 16.
Jan. d. J. für die Befreyung der Früchte, Erdbirnen, Mehl, Fruchtbranntwein, und
Reiß vom Sinfuhrzoll und Straßen-Geld,) so wie die, in der späteren Veordnung
vom 10. Juni v. J. für die Ueberlassang der Frucht-Verkaufsaccise an die Central-
Leitung der Wohlthätigkeis -Vereine bestimmte JZeit mit dem lezten Julius d. J.
verflossen ist, und daher die genannten Abgaben vom 1. August d. J. an wieder
als Revenüe der Staats-Kasse eingetreten sind; so sieht man sich veranlaßt, sowohl
das Publikum, als auch die Königl. Zoll= und Accisämter zur ordnungsmaßigen
Entrichrung und Eerhebung dieser Abgaben hiemit anzuweisen. Stuttgart, den 13.
August 161)7. . Sektien der Steuern.
Schuflehrer-Conserenzen im Dekanat Geißlingen betr.
Da der Pfarrer Anton Baur zu Unterböhringen, Geißlinger Dekanats, auf
sein Ansuchen altershalber unter Bezengung der Zufriedenheit mit seinem Fleiße
von dem Halten einer Schullehrer-Conferenz befreit worden ist, so sah man sich ver-
anlaße, die Conferenen der Diötzese Geißlingen, in eine zu vereinjgen, welche in
Geißlingen vom Helfer Honold, daselbst und dem Pfarrer Herbst in Stötten
abwechselnd von nun an gehalten werden wird. Sturtgart, den 5. August 1877.
Königl. Ober-Conststorium.
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Oberjustiz-Colleglums.
1.) In der Ations-Sache von Weinsberg zwischen Philipp Weber zu Unterheim-
bach, Beil. Auten) und ##dam Hhole zu Kochersteinsfeld, Kl. Aren, eine Erbschafts-
streitgkeit örtassend) wurde wegen Mangels in den Formalien durch Urthel non
dero#utoric erkannt. Stutegart, den zz. Juli 1877.
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