Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. Si. 1817. !55 2597 
Königlich-Württembergisches 
Staakts= und Regierungs-Blakt. 
  
Sanstag, 33. August. 
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« Vom 14. August 1817. „ 
. 1. : 
Das Hof-Gericht,. welches aus dem Hof--Richter und 1.Aktuar besteht, ubt 
unter den hienach festgesetzten näheren Bestimmungen die den Oberämtern in ihrem 
Bezirk zustehende niedere Jurisdiktion über das gesammte Personal der 4 Stäbe 
des Oberst-Hofmeister-, des Oberst-Kammerherrn-, Oberst-Stallmeister-Amts und 
der Ober-Hof.Intendanz, so wie des Ober-Hof= Raths aus, in so fern demselben 
nicht vermöge der Gesehße das Königl. Oder-Justz-Collegium als privilegirter Ge 
richts-Stand angewiesen ist, und in so weit dasselbe entweder im unmittelbaren 
Dienst des Hofes ssch besindet, oder innerhalb der Oberämter Stuttgart, Ludwigs- 
burg,) Canntstadt und Leonberg seinen amtlichen Wohnsig hat. 
iie 
Es hat diese Stelle den Zweck, die Störungen des Hof-Dienstes) welche durch 
Avokatian der Diener vor das ordentliche Forum entstehen könnten) vermittelst Auf- 
stellung eines eigenen der Gesammtheit der Oderhof-Aemter umergeordneten und 
eben deßhalb mit dem Interesse des Diensts und den Verhälcnissen der verschiedenen 
Dienstnellen vertrauten Richters zu verhüten, Einheit der Disciplin einzuführen 
und dadurch zu der Bildung, eines wohlgeordneten Ganzen aus dem zahlreichen und 
verschiedenen Bestimmungen gewidmeten Perlonal der Hof-Dienerschaft mitzuwirken. 
6 In Hinstche auf diesen Zweck sind dem Hofrichter= Amt folgende Perrichtangen 
ubertragen: . , ,-:.:«.«s
	        
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