Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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9. 3. 
A.) In Straf= Sachen. « 
Was gemeine Verbrechen und Vergehen betrifft, in so weit deren Strafe vor, 
aussichtlich eine 3 tdgige Incarceration oder eine Beldstrafe von 10 Reichsthalern 
uͤderschreiten muß; so hat hier das Haf= Hericht blos, das erste Verfahten vorzuneh- 
men) wobei die Fragen: ob; ein Verdrechen vorhanden? ob es nöthig sey, 1 
des Wahyscheinlichon Tyarers vorldusfg durch Ergreifung, zu. versichern Welche A.## 
stalten zu Habbaftwerdung des Abwesenden zu treffen) und was zu fiherer-Erhe- 
bung der vorli-Zgenden materiellen Indicien zu thun sey? vorzüglich den Gegenstand 
der Hofricht lichen Thätigkeit susmachen, die eigeutliche Crimmal-Ingquisition ader 
dem Ober end? Triminal, Amt mittelst Uebergedung des Verdaächu#igen an das erstere 
zu uͤberlassen in. «»- ', 
H.4. 
»WasdieAusübungderdemHof-Istschtsjustehsnden·Cfgkiie·tiStrafgkwdtbe- 
krisst,welchevonderdiseiplmsrifchesStrgfzewaltdeketazelnenOberspofsStijde 
wohl-iuuncekscheivenist,und-sichaufstagtgezacakcerdsiowGeldstrafe-schwingt- 
Bettagvonsosseichsthalekaunreifen-sungderjenigenLegalstrafen·,«—Melcheauch 
den Oberamtern uͤberlassen find, erstreckt: so kann uͤber die Grenze der Anwend- 
barkeit derselben keine allgemeine Retel gegeben, sondern es muß in sedem einzelnen 
Falle der Beurtheilung des Hof= Gerichts überlassen werden, ob der gestiftete Scha- 
den oder die Gefährlichkeit der Ubsichten oder der Grad, in welchem sich die Aus- 
führung des vecbrecherischen Vorhabens der Vollendung näherte, nicht eine höhere 
Strafe erfordere. Der Hof-Gerichts-Vorstand hat feroc im Jweifelsfall nach Mast= 
Zabe des folgenden F. 5. bei dem Ober-Hof-Rath anzufragen. 
5. 
Eine besondere Aufmerksamkeit hat das Hof= Gericht den Dienst-Vergehen 
des seiner Jurisdiction unterworfenen Personals zu widmen. 
Diese gehören zu seinem Ressort, in 10 fern ihnen nicht erklärte böse Absihe 
zum Grunde liegt, oder ein bedeutenderes gemeines Vergehen damit concurrert. 
In Fällen, wo ein unter der Jurisdiction des Hof-Gerichts stehender Diener sich 
fettgesetzter Rachläfssgkeikr und Perfehlungen im Dienste schuldig gemacht hat, hat 
das Hof-Gericht) falls es denfelben nach vorgängiger Untersuchung der Beibehaltung 
im Dienste für unwürdig erachtet, « 
7««)dembekressendequetiHofsAmthier-onsurweiternEinteitungdiemotivirte 
Anseige zu machen, in so fern die Sache einen Diener aus der Elasse derje- 
nigen betrifft, welche blos unter der Bedingung wechselseitiger vierteljähriger 
Dienstaufbündigung angenommen werden soflen. Ist aber # 
5.) nach des bereits vorliegenden gesehlichen Bestimmungen ein Antrag des Ober-- 
Hof-NRaths zu Entlassung des betresfenden Dieners nothwendig## so###har der-
	        
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