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9. 3.
A.) In Straf= Sachen. «
Was gemeine Verbrechen und Vergehen betrifft, in so weit deren Strafe vor,
aussichtlich eine 3 tdgige Incarceration oder eine Beldstrafe von 10 Reichsthalern
uͤderschreiten muß; so hat hier das Haf= Hericht blos, das erste Verfahten vorzuneh-
men) wobei die Fragen: ob; ein Verdrechen vorhanden? ob es nöthig sey, 1
des Wahyscheinlichon Tyarers vorldusfg durch Ergreifung, zu. versichern Welche A.##
stalten zu Habbaftwerdung des Abwesenden zu treffen) und was zu fiherer-Erhe-
bung der vorli-Zgenden materiellen Indicien zu thun sey? vorzüglich den Gegenstand
der Hofricht lichen Thätigkeit susmachen, die eigeutliche Crimmal-Ingquisition ader
dem Ober end? Triminal, Amt mittelst Uebergedung des Verdaächu#igen an das erstere
zu uͤberlassen in. «»- ',
H.4.
»WasdieAusübungderdemHof-Istschtsjustehsnden·Cfgkiie·tiStrafgkwdtbe-
krisst,welchevonderdiseiplmsrifchesStrgfzewaltdeketazelnenOberspofsStijde
wohl-iuuncekscheivenist,und-sichaufstagtgezacakcerdsiowGeldstrafe-schwingt-
Bettagvonsosseichsthalekaunreifen-sungderjenigenLegalstrafen·,«—Melcheauch
den Oberamtern uͤberlassen find, erstreckt: so kann uͤber die Grenze der Anwend-
barkeit derselben keine allgemeine Retel gegeben, sondern es muß in sedem einzelnen
Falle der Beurtheilung des Hof= Gerichts überlassen werden, ob der gestiftete Scha-
den oder die Gefährlichkeit der Ubsichten oder der Grad, in welchem sich die Aus-
führung des vecbrecherischen Vorhabens der Vollendung näherte, nicht eine höhere
Strafe erfordere. Der Hof-Gerichts-Vorstand hat feroc im Jweifelsfall nach Mast=
Zabe des folgenden F. 5. bei dem Ober-Hof-Rath anzufragen.
5.
Eine besondere Aufmerksamkeit hat das Hof= Gericht den Dienst-Vergehen
des seiner Jurisdiction unterworfenen Personals zu widmen.
Diese gehören zu seinem Ressort, in 10 fern ihnen nicht erklärte böse Absihe
zum Grunde liegt, oder ein bedeutenderes gemeines Vergehen damit concurrert.
In Fällen, wo ein unter der Jurisdiction des Hof-Gerichts stehender Diener sich
fettgesetzter Rachläfssgkeikr und Perfehlungen im Dienste schuldig gemacht hat, hat
das Hof-Gericht) falls es denfelben nach vorgängiger Untersuchung der Beibehaltung
im Dienste für unwürdig erachtet, «
7««)dembekressendequetiHofsAmthier-onsurweiternEinteitungdiemotivirte
Anseige zu machen, in so fern die Sache einen Diener aus der Elasse derje-
nigen betrifft, welche blos unter der Bedingung wechselseitiger vierteljähriger
Dienstaufbündigung angenommen werden soflen. Ist aber #
5.) nach des bereits vorliegenden gesehlichen Bestimmungen ein Antrag des Ober--
Hof-NRaths zu Entlassung des betresfenden Dieners nothwendig## so###har der-