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Der Hof-Richter hat die Verpflichtung, sich auf Requißtion der verschiedenen
Ober-Hof-Beamten nach den bestehenden Rechts= Normen und seinem bestimmten
Wirkungskreis, in amtliche Thätigkeit zu seßen. Bei Handlungen, die er von
Amtswegen vornimmt, hat er die betreffenden obersten Vorstände von jenen im-
merhin in Kenntniß zu setzen.
Königl. Ober= Hof= Nath.
Offizteller Auszun aus der untm#m 16. Mal d. J. von Sr. Königl. Majestät dem Ober-Hot-
Rath ertheilten, und an den Königl. Gebeimen-Rath ausgeschriebenen Instruktion.
Bom 14. August 161).
Zum Geschäfts-Kreis des Ober= Hof-Naths gehören:
1.) Die Feststellung allgemeiner Grundsätze über den Hof= Dienst überhaupt, in se
fern sie nicht blos das einzelne Ober-Hof= Amt, sondern das Ganze der Hofhal-
tung betressen, wobei die Beschlüsse des Ober-Hof-Naths, in so fern sse nicht
eine bloße Collegial: Observanz bezwecken, jedesmal Sr. Königl. Masestae
zur Bestätigung vorzulegen f#nd. »
2.) Neue Einrichtungen, bei welchen saͤmtliche Ober-Hof-Aemter interessirt sind, wie
z. B. Uebertragung der Geschäfte Eines Stabs auf einen andern, Gehalts-Er-
höhungen oder Verminderungen, welche von der Art waren, daß sie, wenn
gleich nur bei Einem Stabe vorgenommen, ein Mißverhältniß bei ben Gehal-
ten der Diener in den übrigen Stäben zur Folge hätten.
3.) Anordnung und vollständige Vorbereitung allgemeiner HofFeierlichkeiten.
A.) Alles, was, obgleich an sich minder wichtig, doch auf die Gesammcheit des
Hofes und des Hofvdienstes Bezug hat, als:
Verfügungen, welche durch Neisen, oder sonstige Aufenthalts-Veränderungen
Gr. Majestät des Königs oder Ihrer Majestäát der Königin
bei der Hofhaltung nothwendig werden;
5.) Alles, was zur Ober-Aufsicht über die, dem Oberhof, Rathe unmittelbar unter-
geordneten Stellen gehört;
6.) Streitigkeiten, welche zwischen einzelnen Ober= Hof-Aemtern über die Grenzen
ihrer wechlelseitigen Amts-Befugniß oder sonstige Gegenstände des Dienstes ent-
stehen sollten.
7.) Würdigung der Beschwerden einzelner Stabs-Angehörigen gegen das ihnen vor-
gesehte Ober--Hof-Amt, worüber in Abwesenheit des brrreftenden Ober-Hos= Be-
amten zu berathschlagen, die Ansicht des Ober-Hof-Raths aber jedesmahl Sr.
Koönigl. Masestát vorzulegen ist; wobei sich übrigens von selbst versteht, daß
solche Beschwerden, welche eine gerichtliche Erörterurg erfordern, von dem
Ober-Hof-Rathe nicht anzunehmen, sondern an die Gerichtshöfe zu verweisen sind.
.) Außerordentlicher Weise hat scch auch der Ober-Hos-Reth mit allen densenigen
Angelegenheiten zu befassen, worüber entweder Se. Königl. Majsestät dessen