Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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55. 
In Bezug auf Ausgaben, welche der Dieust des Hofs erfordert, ist der Ober- 
Hof- Nath ledglich an das Práäßdium der Königl. Hof= und Domainen-Kammer 
gewiesehnt) mit welchem er sich deshalb in jedem einzelnen Falle in Commumtkation 
zu letzen) und bei abweichenden Ansichten, oder, wenn von außerordentlichen in den 
fengesetzten Erats nicht berücksichusten Ausgaben die Rede u#l., Sr. Königl. Ma, 
seuat Entscheidung einzuholen har- 
« ZudeneinzefnenMiaistekienstehcderQbenHohRatdineinemcookdinisen 
Verhältnisse.DieMittheIlungenandieselbengescheheninFormvonProtokollen. 
SuctlmFällen,wodekObeoHofOckathzumBehuseseinesVekfüguageudie 
Amts-Thätigkeit der öffentlichen Behörden nöthig hat, sind von demselren die be- 
treffenden Ministerien zu reguiriren, welche den dieß dlligen Aufforderungen mit der 
gedührenden Schnelligkeit und Sorgfalt zu ent'prechen haben. 
Königl. Ober= Hof-Nath. 
önigl. Vererdnung, die gesetzliche Bestimmungen über die uswanderungen bemeffend, 
’ Idmtäsujustjst 
Wilbelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Unserer wiederholten Zusicherung vom 6. Juni zufolge, daß Unser getreues Volk 
in den Genuß der Wohlthaten des Verfassungs-Entwurfs, so weit sie nicht die Land- 
staͤndische Repraͤsentation betreffen, gesetzt werden solle, sehen Wir Uns hiemit ver- 
anlaßt, in Beziehung auf die 68. Ju. 73. und 75. dieses Entwurfs und unter Ruͤck- 
sicht anf die früheren gesetzlichen Bestimmungen, das RNecht der freyen Auswande- 
rung betteffend, nach Unhdrung Unsers Gehe#men-Raths, solgendes zu verordnen: 
". 1. 
Jeder selbstständige Staats--Bürger hat das Recht, aus dem Königreiche auszu- 
wandern, so bald er dem ihm vorgesezten Beamten von seinem Vorsage dre Anzeige 
gemacht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtiget, und unter Verzicht= 
leinung auf sein Bürger= und Unterthanen-Recht hinreichende Versicherung ausgestellt 
bat, daß er innerhalb Jahresfrist gesen König und Vaterland nicht dienen, und eben 
so lang in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen Anspruche vor den Ge- 
tichten des Koͤnigreichs Recht geben wolle. 
4. 2. 
Da bei Eheleuten das Recht, den Wohnort zu veraͤndern, dem Ehemann allein 
zufommt, so ist eine Ehefrau nie befugt, gegen den Willen ihres Ehemannes aus- 
aiuwandern. Selbst mit Bewilligung desselben kann sie nicht ohne ihn auswandern,
	        
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