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es wäre denn, daß die Trennung nur temporär seye, und der Shegatte die Absicht,
der Ehefrau zu folgen, glaubhaft darthun würde.
9. 3.
Soͤhne und Tochter, welche noch unter väterlicher Gewalt stehen, bedürfen der
Einwilligung des Vaters.
Sind sie mindersährig) und wandert der Vater nicht zugleich aus: so kann er
ohne Erlaubniß des Magistrats, oder bei Eremten ohne Erlaubniß des Königl. Tu-
telaor Raths diese Einwilligung nicht ertheilen. Zieht er aber mit ihnen weg: so
ist er eine obrigkeitliche Erlaubniß einzuholen nicht verbunden.
. 4.
NMinderjaͤhrige, welche nicht unter vaͤterlicher Gewalt stehen, namentlich alse
Kinder von Wittwen, eder solche die einen Stiefvater haben, ohne von ihm
adoprirt zu seyn, und andere) welche in Rücksicht ihrer Person einem öffentlich be-
stellten Pfleger untergeordnet sind, bedürfen der Einwilligung des Pflegers.
Pfleger aber können ohne Erlaubniß des Magistrats, oder bei Eremten, ehne
Erlaubniß des Königl. Tutelar-Raths: nicht in die Auswanderung einwilligen.
. 6.
Die Pollährigkeits-Erklärung zum Behufe der eigenen Vermögens-Verwal,
tung befreyt zwar von der Einwilligung des Pflegers) aber nicht von der Erlaub=
niß der Obrigkeit.
#. 6.
flicht der Obrigkeit ist es, vor Ertheilung der Erlaubniß genau zu erwägen,
ub der Vortheil des Mindersährigen oder Pfleglings die Einwilligung in die Aus-
wanderung erheische, mithin da) wo das ZJiel der Auswanderung gar nicht bestimmt
ist, oder die auswärtige Niederlassung und deren Bedingungen auf einem ganz un-
Lewissen Jusammentreffen künftiger Umstände beruhen, ihre Erlaubniß in der Regel
zu versagen, und nur dann eine Ausnahme davon zu gestatten, wenn das Schick-
sal des Pfleglings von demsenigen, mit welchem er auswandern will, so abhängig
ist, daß von seinem Zurückbleiben noch größerer Nachtheil zu befürchten wäre, na-
mentlich also, wenn füngere Kinder um ihrer Stziehung willen von der auswan-
##eenden Mutter nicht getrennt werden können. " "
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BekleidetedetAuswcmdirnbeeinenStaatsbienst,sso·dakfsichderselbe,ermag
sein Amt zuvor freiwillig niedergelegt haben) oder davon entlassen worden seyn,
nicht früher aus dem Königreiche entfernen, als bis er wegen seiner Amtsverwal-
tung Rechenschaft abgelegt, oder, wenn seine perfönliche Gegenwart nicht mehr
nothwendig wäáre, bis er wegen der innerhalb eines Jahres nach seiner Resignation
oder Entleslung etwa gegen ihn vorkommenden Ansprüche hinlängliche Sicherheit