Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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geleistet hat. Nach Bestellung dieser Sicherheit kann ohne eine Erkenntmiß der be- 
treffenden Justik= Stelle weder die Auswanderung gehemme, noch auch im Wider= 
spruchsfall= eine läagere Dauer der Sicherheits-Leistung als auf ein Jahr von dem 
Staats-Diener gefordert werden. 
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Militairpflichtige können, so lange ihre Aushebung nach dem Etrkenntniß der 
Behörde noch eintreten kann, oder im Fall der bereits erfolgten Aushebung, so lange 
ihre Capitulations-Zeic, nicht verslossen) und ihre Entlassung aus dem Mirlitaic nicht 
erfolgt ist, nicht auswandern, es wäre denn) daß sie unrer väterlicher Gewalt stün- 
den, und vor erfolgter Aushebuns zugleich mit dem Vater wegziehen wollren. 
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Sollte der Auswandernde in einer Untersuchung befangen, seyn, in deren Folge 
er voraussichtlich persönlich in Anspruch genommen werden wird, oder die wenig, 
ens ohne seine persönliche Anwesenheie nicht zu vollenden wáren so fann er im er- 
66 Falle nicht vor Vollziehung des von der betreffenden Behörde, zu erlassenden 
Erken ninisses, im lezten Falle aber wenigstens. nicht eber abzlehen, als bis die Pol- 
lendung der Untersuchung seine Gegenwart nicht mehr eistetert. ...-- 
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Ist·sur«Auswandet-ndewegenZahlungsunfähigkeitmitbr-im.LStaude,·sximSchub 
den zu berichtigen, und wird dadurch ein Gahtverfahren gegen ihn nöthig, oder hat 
solches zur Zeit., als er seinen Entschluß auszuwandern #anzeigt.) schon begonnen 
hat er zwar. nicht bis zu gänzlicher Beendigung des Ganks, aber doch so lange 
Im Lande zurückzubleibew, bis theils, die wegen Vermögens-FJerfalls ihm zuerkannte 
Strafe, wo eine solche statt findet, an ihm vollzogen ist, theils die Schulden-Liaui- 
dation beondigt, und der) fosleich in der Ediftal-Citation zu bestimmende Préácluf', 
Termin verflossen seyn wird. « »j--« « ·H, 
Uebrigens haͤngt es nicht nut in Faͤllen, wo keine Strafe statt sindet, von · den 
Glaubigern ab) in den frühern Wegzug des Gantmanns einzuwilligen, sondern es 
bleibtriauch im Gegentheile nach schon ausgesprochenem Präklusiv-Bescheide den Glau- 
bigeen vorbehalten) bei vorwaltenden besondern Umständen, die · sie vor dem Gant- 
gericht nachzuweisen" haben, und über deren Sratthaftigkeit dieses zu erkennen hat, 
ihre Einwilligung zur Auswanderung, des. Gantmanns zu versagen. , 
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verzichten hat. ;- 
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stig-erwachsenen-:hingegen-’erstspåterbekannt-wendendeAnsprüche-Zwis«denGerichten 
des Koͤnigreichs Recht geben wolle) hat jeder Auswandernde rinen tüchtigen Bür- 
gen zu stelen. 6 ½#
	        
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