Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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In dessen Ermanglung hat er sein Vorhabew, auszuwandern, burch die öffenk- 
lichen Blätter bekannt zu machen, und bis zum Ablauf der Jahresfrift seinen. Weg- 
zug auszusetzen; es wäre denu) daß das ihm vorgeseste Orts-Gericht mit Beistim- 
mung des Oberamts die Umstande so beschaffen fänd, daß denjenigen, die etwa eine 
Forderung an ihn zu machen hätten) ein kürzerer Zeitraum zu ihrer Erklärung an- 
beraumt, uad ihm nach dessen Abfluß der Wegt3 gestattet würde. 
Durch die Unterschrift der PBerichts, Urkunde verliert der Anewend · miẽ 
sein Staats-Buͤrget-Rechi. 
14. 
Ist der Auswandernde leibeigen: so tritt er durch den Wesꝛus aus ver erbel 
genschaft, ohne daß et ein Manumissions-Gelo zu entrichten haͤtte. 
Wenn ein Ehemann, vermoͤge des 25 zustehenden gesezlichen Aeches, den ge# 
meinschaftlichen Wohnort nach feiner Einsichtezu bestimmen und zu. verandern, gegen 
den Willen seimer Ehegattin das Vaterland verläßt, am aufser demselben sich an 
einem bestimmten Orte niederzulassen; es sei nun, daß an diesem Orte die Bediu- 
gungen seiner neuen Niederlassung schen zur z des Abzugs fest bestunmt sind, 
oder erst bei seiner Anfunftinan dem neuen Wohnortr#bestimmt werdin müßen: so 
kann derselbe nicht als Desertor angeschen und behandelt werden; es wäre denn, # 
aa.) daß er neben der Abßcht, auszuwandern) zugleich die Absicht das Band 
der Ehe aufjulösen, auf eine uniweideutige Weise erkläre; Zzwelches letztere auch in 
dem Falle geschieht, wenn er dadurch, daß re ein bestimmtes= Ziel seines Asswanderns 
onzugeben nicht vermes) ein Vagadund wirdi E 
b.)-Oder wider den Willen seinet Ehegattinn ausser Europa uiehen wollte, 
Dc.) Ober) wenn er nach einem mit der Shegattin zuvor zusdrücklich eingegan# 
rie Vertrage, ohne ihre Einwilligung den gemeinschaftlichen. Wohnort vicht äu- 
ern zu wollen) dennoch wegzöge. 
d.) Ober wenn die ebegattin. durch physssches Hinderniß, 1. B. Krankheit) sich 
gehindert lähe, dem Manne zu folgen, und dieses Hinderniß nach vorherigem Ex- 
kenntniß nicht blos teinporär, sondern als bleibend, mithin die fzaaf. Wie der- 
Vereinigung als ·physisch unmoͤglich sich darstellen würde. 
Kann aber gleich unter den. angebeigued. Voraussehumgen die Ehegattink den 
Ebemann durch ihren Widerspruch an dem Auswandern nicht hinder#n#. 0 ist; sie 
ioch in solchen Faͤllen · nicht immer,wenitgstens nicht sogleich, demlelbem wlfolgen 
verbunden. 
Wenn nemlich der Ehemann bereies vor dem Wegzug aus dem bonde eine be- 
„Kimmte Riederkassung und Ausssche auf einen sichetn Lebensuntorhalt. im Acslande 
hat, se darf die Frau dennoch nicht genöthigt werden, ihm sogleich zu folgen, nicht 
mur wegen eines temporären phyßschen Hindernisses, sondern vauch wenn die Obrig- 
keit die Ursachen ihrer Weigerung, 3. B. wegen der Gefahren einer weiten Reise,
	        
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