Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Kacten werden, zur Beförderung des Geschäftsgangs bei ben Königl. Provincial, Ju, 
#tiz-Collegien, welche künfrighin Justiz-Collegien heißen sdllein und zur Beschleuni, 
gung der niedergerichtlichen Rechrspflege die General, Verordnung vom. 19. Oktob- 
45 1 . in eingen Punkren abzuandern) und nachstehende Bestimmungen festzujehe W . 
1.0 Die Oberames-Gerichte entscheiden für ssch alle Rechtsstreitigkeiten, deren 
Gegenstand nicht uͤder 100 f. betragt, in so fern derselbe nicht das ganze Vermoͤgen 
einer Parthie ausmacht.. Eben so erledigen dieselben für sich alle Concurs-Sachen, 
In welchen die ganze Masse die Summe von rooo fl. nicht übersteigt. 
Kommen sedoch in letzzceren einzelne Forderungen von mehr als roo fl. vor, de, 
ren Beurtheilung in Rücksicht auf Liquidität oder auf Priorität so schwierig ist, daß 
das Oberamts-Gericht Bedenken trage) für sich darüber zu sprechen, so hat es das 
Erkenntniß des Justiz-Collegii einzuholen, von welchem solche Anfragen ohne Verzug 
mit Beiseitsesung anderer nicht besonders dringender Arbeiten sogleich zu erledigen sind. 
.) Wenn in Gant,Urtheilen, welche die Justiz-Cellegien in Zukunfe noc 
fällen, einige Forderungen bedingt erledigt werden, z. B. daß die Legitimation no 
nicht ganz berichtigt sey, Original= Urkunden vorzulegen, Handlungsbucher zu be- 
lchnden seyen 2c.#o sind alle leicht und kurz abzumachende Punkte von den Ober“ 
mts-Berichten selbst zu erörtern, und nur umständliche Beweiß-Verfahren dein noch- 
maligen Erkenntnisse der Justiz-Collegien zu überlassen. # », 
Z.)Ohne«Rücksichtaicfdie'Summesprechen«'dieOberamtstetichteüberPtkp 
vat-Satisfaetions- und Alimentations-Klagen wegen Schwaͤngerung, wenn blos 
der Betrag der Abstndung oder Alimente streitig, sonst aber alles im Reinen ist, 
oder mittelst Abschwörung eines deferirten oder sreferirten) von demsenigen, der 
schwören soll; unbedingt, ongenommenen Erdes ins Reine gebracht werdeth konn. 
4.) Dasselbe findet auch in audern Rechtsstreitigkeiten statr, in welchen der 
Streit nur den Beweis des Factums betrifft, und dieser durch einen zu, oder zurück, 
geschobenen, von der Parchie, die schwören soll, ohne Bedingung angenommen Eid 
hergestellt wird. *rv , « -- 
5.) Arrest, Anlegungen können von den Oberamts-Gerichten verfüge, das Er 
kenntniß über die Justisication des Arrests aber muß von dem Justiz Collegio er- 
ctheilt werden. " * " 
S.)Die»NeHisidy·dervachdenLokationgsllrthelnzumachendenGantiVekweü 
sungengeschiehtnichtweh-GottdenJustiziCollegsensondernyoadensobqkamtsq 
Gerichten,uncnurübcrAnstckndydiesichdabeiadm-istetnscrkenntncßssdgy« 
Justiz-Collegiums einzuholen. 
7.) Die Revisson der Gant-Kosten wird von den Commun,Rechnungs-Revisoren 
zezen diejenige Gebühr vorgenommen, welche ihnen durch die neuͤeste Verordnung 
ur die Revision der Inventur- und Theilungs-Kosten ausgesetzt ist. 2 
Wenn aber die Oberamts-Grs#ichte Durchstriche, die ihnen gemacht worden sind) 
als ordnungswidrig bestreiten, cognosciren die Justiz-Collegien über diese Beschwerten. 
8.) Bleidt es hoch ferner bei der Verordnung vom a1. Mai v. J. vermoͤg wel-
	        
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