Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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cher den streitenden Parthien gestattek ist, in ihren Rechésstreitigkeiten) welche nach 
den obigen Bestimmungen ordentlicher Weise sich zur Encscheidung der Justiz 
Lollegien eignen, auf die Oberamts-Gerichte mit Vorbehalt der Appellation zu 
romprommittren, und in diesem Fall auch die Versendung der Akten zur Einholung 
rines Gutachtens bei der Juristen-Fakultät zu Tübingen, sedoch nur auf ihre Kosten 
zu begehren. Es soll aber die Versendung der Akten zu Einholung eines Gutach- 
tens von einem einzelnen innländischen Rechtsgelehrten nicht mehr stan sinden. 
Zu Vermeidung sedes Misverstands werden übrigens die Oberamte-Gerichte 
ausdiücklich angewiesen, den Parthieen die rechtliche Wirfung dieses Compromittirens 
deutlich zu erklären, und in den Akten sorgfältig zu bemerfen, auf welche Weise 
ecomprommittirt worden ist. , 
g-)GegenwärtigePerptdnungfolkaufalleFöllcangewendetwerdeminweb 
chendasbetreffendeJustiz-Collegiumvochuichtetkanni,vderdieNevisiouvorzgoq 
nomine-Ihat,«undistindiesecGemächeitsogleicheineAusscheidungalletProzcsse, 
welche derzeit bei den Justiz-Collegien liegen, vorzunehmen, so daß diejenigen, 
welche nun der Entscheidung der Oberamts- Gerichte uͤberlassen sind, au dieselben 
unverzuͤglich zuruͤckgesendet werden. * „ 
" 19.)BiszueinerdesinikivenEinrichtungdesJustiziWeseadunKhnigreichesind 
dieProzeß-TabetlendetheramtöiGekichtenurEiamalsdesJahrsan«die·-J«ustiz9 
LollegieneinzusendemGkgebemStuttgattdea15.August1817.. - 
« "· Wilhelm. Auf Pefehl des Koͤnigs. 
· «·" Pellnsgel. 
Hot-Horto-Frelbelt des Kandwirhschsftllchen Vereins beirefend. . 
Dass-·«Kdassiytiche--M«a«j’estät-"derGürtel-Stelle’v«es«krctchketenfand-« 
wirthschaftlichen Vereins für die an sie einkommenden und von ihr ausgehenden als 
solche gehörig bezeichneren Briefe und Pakete die Postporto= Freiheit bewilligt ha- 
ben, welche sedoch den einzelnen Witgliedern des Vereins nicht zukommt; so wird 
dieses zur allgemeinen Nachricht hierdurch bekannt gemacht. tuctgart, den 18. 
August 1817. Ministerium des Innen. 
Die Einsendung des Pferd- Verkeufs-Concesfionsgeldes betreffend- 
Diie Königl. Ober-Aceise= Aemter werden hiemit an ewiesen) das Pferdverkauf- 
Concessionsgeld in Zukunft an die Königl. Gestütts-Casse in Stuttgart, jedesmahl 
in den ersten 3 Wochen nach dem Quartal zuverlässig einzusenden. Sruttgart) den 
16. Aug. 2817 Section der' Steuern. 
— Deie. Verzollung fremder Weine betressend. . 
,DasssbtzighMai-Märits-AlanmfpieertzollungfremderWeise 
gvncdsgstverordnetzhohtmdaßmsykunfiDondlhsikinusfässerneingeführtenWeisen 
Zur ZollvonzSechH Gulden pe# Eimer erhoben #.ibei den in Bouteillen eingehenden 
remden Weinen hingegen; für welche der bisherige Centner-Zoll von 5 fl. 12 kr. fer- 
nerhin statt fuder, Ein Drittel des Sporco-Gewichts als Normal Dara für Em-
	        
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