Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Se. König l. Majestät hoben zu Vereinfachung der Schreiberei-Geschäfte 
nachstehende Verfügungen getrofen, welche hiedurch, unter Beziehung auf das Konigl. 
Reseript von hüurigen Jage, zur algemeißen Rochachtung Kkntt. Wiache werden: 
I.) Alle Beamte) welche eine Untersuchung in Straf= oder böürgerlichen Rechts- 
Sachen, oder eine öffentliche Verhandlung in Administrations Sachen vorzunehmen 
und deswegen an eine höhere Stelle Bericht zwerstatten haben, ollcn in — 
nicht nur das geföhrte Protokoll! sonder# guch alle Zum Bfricht gebige Bülageng 
in sofern diese Acten-Stücke. Etgenthom der Banmuny und wicht vom so Jroßer Wach- 
tigkeit füad, daß aus dem. Verlohrengehen derselben ein unerseglicher Schaden ent- 
stande, nicht mehr in Abschrift, sondern in der Urschrife an die höhere Vehörde einsenden. 
II.) Bei Shen, in denen die allgeme#i#e Gtee-Zemeinschaft vertragsmäßig fest- 
gesetzt wird, sind Zubringens-Inventuren von Amtswegen künfeig nicht mehr vorzunehmen. 
III.) Eden so unterbleibt in Zukunfr auf Ablterben eines Shegatten, der mit 
dem überlebenden in allgemeiner G#ter Gemeinstchafet gestanden ist, und der 
keine Erben, als mit diesem erzeugte Kinder hinterläßt, die Sventual-Abtheilung des 
Vermögens zwischen dem überlethanden E — an die Stelle des ver- 
storbenen cretenden Kindern, so lange der üÜberlebende Shegatte nicht in eine neue 
She trict, und so lange die ollgemeine Güten-Gemeinschaft fartdauert. .. 
IV.) Von Vermögens-Inventuren, Eventnal= und Real-Vermögens-Abtheilum 
tzen sind in Zukunft keine Tbschriften für die Apis-Registeaturen (Ingrossuren) mehr 
ze fertigen) sondern es ist den Parthien anheim zu stellen, ob sie von diesen ihre 
Privat-Verhältniße hetreffenden Reches= Geschäfcen Abschriften verlangen wollen, um 
solche slbst oufzubewahren, Da dieses am häufigsten bei. SEventual-Abtheilungen der 
Fall werden dürfte) so wird festgesetzt, daß dieselben, anch in diesem Fahle, wenn. es 
nicht aus besonderen Gründen nahmentlich verlangt mird, nicht ausführlich, abgeschrio 
ben, sondern blos im Ausiug gekertigt, werden sollen, in welchen. 
a) Die Liegeuschafe zwar Stück für Stück, sedoch ohne Rebenlieger und Unstößen 
b von der Falleni¼. nur dassenigs was künftig der Revisian unterworfen seyn.kana 
Stück. ½ 444 übrige nur summarisch, 
# ) Die. Uctiog und Passing--#ezifizirt, · 
Czdk Enentual- Theilungs/ Calculais mit der Versicherung des hinterfaͤlligen. Ver- 
moͤgens wörtlich s 
OWNER-sind- 
III-)Zuden-obe-camtlichen—.Rechwage-Abhören«sollepsinZufttxifvvikeStadtkuktp 
Amtsschreiber oder · ihre Substituten nicht mehr beigezogen, und die Stelle des Actu- 
ars bei denselben soll durch den Rechnungs-Revisor versehen werden. 7m 
Vr.) Die in dee Gemmun-Ordnung= Eap. 16. Abschn. 3. vorgeschrietene Cam- 
mun-Rechnungs, und Erekutions-Relationen hören in ihrer bisherigen, alle Gemeinden 
eines Oberamts mit einemmale umfassenden Form auf. Dagegen wird verordnet 
e.) Sobold die Rechnungs-Abhör in einer Gemeinde beendigt ist) haben Oberamtmann 
und Revisor der Cr#tral-Behörde für die Commun-Verwaltung die Anzeige da