632
die eines Groskreuz jährlich auf —
ie ei — — 1200 sl.
die eines Commandeurs erster Klasse aauf — — 6f% —
die eines Commandeurs zweiter Klasse auf — — 60o0 —
die eines Ricters af — — — — — SZ30o0 — .
Indiese(emstkveslige)norsnalmsjßigePensidnrücktjevervok,dendieNechetriffyin
so weit der gegenwartige — ven der Norm abweichende Besitzstand solches zulaßt.
*.i- „ . " 5.
Damit in Zukunft keine Klasse von Ordens= Mitgliedern gegen die andere in
Nachtheit gesetzt werde, so soll geder Ordens-Klasse ein bestimmter Antheil an den
Ordens= Einkünften zugeschieden werden, welcher den Fond der betrffenden Klasse
bildet, wie folches für den Fall, daß die Ordens-Einkünfte auf 56/100 fl. ergänzt
seyn werden, #. 1.) bestimmt ist. % 4
Von den gegenwärtigen Drdens= Einkünften aber, welche à4000 fl. betragen,
sollen
a) dek Klasse der Groskreuze —
b) der ersten Commandeurs-Klasse
c) der zweiten Commandeurs-Klasse —
d) der Ritter-Klasse —. — — — —. 1
zugeschieden werden, wie solches in dem Anhang näher bestimmt i
* 8. 4.
Do fäch gegenwärtig in den höheren Klassen eine größere, als die normal,
mäßige Zahl von Ordens-Mitgliedern,) im Genuß von Pensionen beflndet, und da
der Jeng der Penssonen des Fond der respectiven Klassen übersteigt, so sollen die
Penstonen? in so weit sie ven Fond der betreffenden Klasse übersteigen, in diesenige
Klasse, zu deren Fond sie erweislichermaßen gehören, und wenn dieses nicht auszu-
mitteln ist, in die nächstfolgende niedere Klasse übertragen werden.
· » s.«s.
Wenn in Zukunft eine Ordens-Pension erledigt wird, so sind folgende Regeln
zu beobachten: .-
a.) Die erledigte Pension faͤllt der Klasse anheim, zu deren Fond sie gehoͤtt.
b.) Gehoͤrt die erledigte Pension zum Fond einer niederern Klasse, so haben nicht
nur die Mitglieder dieser Klasse, sondern auch virsenigen Mitglieder der höheren
Klassen, welche zuvor Mieglkeeder jener niederern Klasse waren, und noch keine
Penston., oder wenigstens nicht die normalmäßige Pension jener niederern Klasse
beziehen, das Recht in die erledigte Penston vorzurücken. ·
c.) Das Vorruͤcken geschieht nach der Ordens-Anciennété, namentlich nach der Ord-
nung, in welcher di- Ordens-Mitglieder in diejenige Klasse aufgnommen wor—-
den,) deren Fond die erledigte Pension angehört. «
—- — — 2400 fl.
— — — 3200 —
— — — 7190 —
1200 —