Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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die eines Groskreuz jährlich auf — 
ie ei — — 1200 sl. 
die eines Commandeurs erster Klasse aauf — — 6f% — 
die eines Commandeurs zweiter Klasse auf — — 60o0 — 
die eines Ricters af — — — — — SZ30o0 — . 
Indiese(emstkveslige)norsnalmsjßigePensidnrücktjevervok,dendieNechetriffyin 
so weit der gegenwartige — ven der Norm abweichende Besitzstand solches zulaßt. 
*.i- „ . " 5. 
Damit in Zukunft keine Klasse von Ordens= Mitgliedern gegen die andere in 
Nachtheit gesetzt werde, so soll geder Ordens-Klasse ein bestimmter Antheil an den 
Ordens= Einkünften zugeschieden werden, welcher den Fond der betrffenden Klasse 
bildet, wie folches für den Fall, daß die Ordens-Einkünfte auf 56/100 fl. ergänzt 
seyn werden, #. 1.) bestimmt ist. % 4 
Von den gegenwärtigen Drdens= Einkünften aber, welche à4000 fl. betragen, 
sollen 
a) dek Klasse der Groskreuze — 
b) der ersten Commandeurs-Klasse 
c) der zweiten Commandeurs-Klasse — 
d) der Ritter-Klasse —. — — — —. 1 
zugeschieden werden, wie solches in dem Anhang näher bestimmt i 
* 8. 4. 
Do fäch gegenwärtig in den höheren Klassen eine größere, als die normal, 
mäßige Zahl von Ordens-Mitgliedern,) im Genuß von Pensionen beflndet, und da 
der Jeng der Penssonen des Fond der respectiven Klassen übersteigt, so sollen die 
Penstonen? in so weit sie ven Fond der betreffenden Klasse übersteigen, in diesenige 
Klasse, zu deren Fond sie erweislichermaßen gehören, und wenn dieses nicht auszu- 
mitteln ist, in die nächstfolgende niedere Klasse übertragen werden. 
· » s.«s. 
Wenn in Zukunft eine Ordens-Pension erledigt wird, so sind folgende Regeln 
zu beobachten: .- 
a.) Die erledigte Pension faͤllt der Klasse anheim, zu deren Fond sie gehoͤtt. 
b.) Gehoͤrt die erledigte Pension zum Fond einer niederern Klasse, so haben nicht 
nur die Mitglieder dieser Klasse, sondern auch virsenigen Mitglieder der höheren 
Klassen, welche zuvor Mieglkeeder jener niederern Klasse waren, und noch keine 
Penston., oder wenigstens nicht die normalmäßige Pension jener niederern Klasse 
beziehen, das Recht in die erledigte Penston vorzurücken. · 
c.) Das Vorruͤcken geschieht nach der Ordens-Anciennété, namentlich nach der Ord- 
nung, in welcher di- Ordens-Mitglieder in diejenige Klasse aufgnommen wor—- 
den,) deren Fond die erledigte Pension angehört. « 
—- — — 2400 fl. 
— — — 3200 — 
— — — 7190 — 
1200 —
	        
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