Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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IV. Der Ritter-Klasse, 
Von den in der zweiten Commandeurs-Klasse zulehe erwähnten 
  
  
7. Portionen hieher der Ueberrest à 5oo fl. — Juloo fl. 
17. Ritter-Portionen à Soo fl. — — — 8uoo fl. 
4. Ritter-Portionen à 200 fl. —. — — 800 fl. 
2. Ritter-Portionen à roo fl. — — — Lo,o fl. 
— 11206 fl. 
24000 fl. 
Bekauntmachung des Gebheimen-Rotbs, die Zurückweisung der bei dieser böchsten Stelle einkommenden 
zu ihrem Geschästs. Kreise nicht gehörigen Eingaden berreffend, vom 27. August 1817. - 
Da man sich zu der Anordnung veranlaßt gesehen hat, daß alle diejenigen bei 
dem Königl. Geheimen-Rathe einkommenden amtlichen Berichte und Privat-Eingaben, 
deren Gegenstand sich für den dieser Behörde angewiesenen Geschäfes-Kreiß nicht eig- 
net, auf Kosten der Einsender durch die Gehein: Raths-Registratur zurückgeschikt 
werden: so wird folches hierdurch unter Hinweisung auf die Organisation des Konigl. 
Geheimen-Raths vom 8. Nov. 1316. (Staats= und Regierungs= Blatt von 1876. 
Nro. 51.) und auf F. 36. des Verfassungs= Entwurfs mit dem Anfügen allgemein 
bekannt gemacht, daß nahmentlich Recurse an den Geheimen-Rath nur von Verfä= 
gungen einzelner Ministerien oder Departements-Chefs, wenn sich ein dritter dadurch 
beschwert glaubt, mithin nicht Recurse von Verfügungen der den Ministerien un- 
tergeordneten Central-Stellen statt sinden, vielmehr Beschwerden gegen Verfa= 
ungen von Central-Stellen zunächst bei dem vorgesezten Ministerium anzubringen 
ind. Stuttgart, den 37. August 1817. · Königl. Geheimer-Rath. 
Erkenntisse deß Könitl. Oberlustiz-Colleglumts. 
1.) Die Utions-Sache von dem Oberamts= Gericht Nekarsulm, zwischen Thomas 
Küchner zu Bachenau Illten, nachher I###en, nun Anten, und Melchier Kraut eben- 
daselbst INten, nachher IAten, jezt Aten, peto actionis spolii, nun Wiedereinsez- 
ung in den vorigen Scand betreffend, wurde sowohl wegen Mangels der appelablen 
Summe, als eines anderen appellablen Gegenstandes von Amtswegen verworfen. 
Stuttgart den 2. August 1817. · 
s.)JnderAtions-SachevonNagoldzwischenbemHandlunthausHanetsqn 
und Harpprecht dahier, Anten, sodann dem Buͤrgermeister Johann Jakob Schmid 
von Nagold, Aten, Vorzugsrecht im Gant betr., wurde, nachdem der Antische Theil 
den ihm von dem Acen zugeschobenen Eid abgeschworen, relormatorie erkannt. 
Stutegart, den 4. August 181). 
5.) In Sachen erster Instanz zwischen Franz, Grafen v. Goltstein, Kl., u. den 
Grafen v. Sternberg, Bekl.) Rentenforderung betr., werden leztere vorderhand von 
der Klage entbunden. cocl. . · 
4.) Die Arions-Sache von Marbach zwischen dem gewesenen Schultheissen Da- 
vid Wildermurh zu Pleidelsheim) Bekl. Anten, und dem Gerichtsverwandten Georg 
Adam Geiger allda, Kl. Aten, wurde wegen Mangels an gegründeter Beschwerde 
von Amtswegen verworfen. eod. ·
	        
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