Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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was in den vorigen Kriegsteiten ihren Wohlstand niederdrükte, in den großen Er- 
leichterungen, die ihnen zugegangen sind, und ein großer Theil der Steuer-Con- 
tribuenten in den hohen P# in welchen alle Feld, Erzeugnisse bisher ver 
werthet werden konnten, und verwerthet werden können, hinläugliche Mittel finden 
werden, die Umlage jezt zu bezahlen. 
Wir haben daher die Umlage einer Jahrssteuer in der bisherigen Summe 
von — 2#/40%%%# fl. — und, zum Ersaß der Kosten der Stände-Versammlung, 
während ihrer 36 monatlichen Dauer, mit dem Zusaßz Eines Zehentheils einer 
Jahrssteuer als dringend nothwendig beschlossen, und sehen Uns, da zu Unserem 
Bedauern die von Uns ausgesprochenen Bedingungen) von welchen die vollständige 
Einführung der landständischen Berfassung und die Einberufung einer neuen Stände 
Versammlung allein abhängig ist, noch nicht eingetreten sind) in die Nothwendig-= 
keit gesezt) dieselbe hiemit auszuschreiben. 
Wir verordnen daher, nach Unhörung Unsers Geheimen-Raths, wie folgt: 
1I.) Die Staats= Stener für den Jahrgang. 1817/18. soll in der bigherigen 
Summe von 
a, 100, 000. fl. — · 
und zum Ersatz der sich auf 260,000. fl. — belaufenden Kosten der Staͤnde- 
Versammlung Motel der Jahrssteuer mit « 
240,0 00. fl. — 
nach den bestehenden Vorschriften umgelegt, eingezogen and an Unsere Ober- 
steuer-Casse eingeliefert werden. 
11.) Der Adel hat, wie bisher, zu dieser Steuer nach Maaßgabe des Adelstatuks 
5 4. 45. beyzutragen. 
Nur sind die ritterschaftlichen Schlösser und die dazu gehdrigen Gebäude mir 
Ausschluß der Maierey: Gebäude von dieser Steuer frey. 
II.) Die Hof= und Domainen-Kammer tráge nach dem 5. 200. des Verfassungs, 
Entwurfs zu dieser Steuer bey. · 
17.)DieGefällsteuerwikdnachdeuBestimmungendesH.41.desAdelsstacukss 
suspendirt. 
V.) Das Departement der Finanzen, Sekkion der Steuern, ist angewiesen, diese. 
Steuer sogleich auf die einzelnen Oberämter zu repartiren, und jedem Ober- 
Amte die dasselbe treffende Steuerquote bekannt zu machen. 
VII.) Die vermöglichen Stenerpflichtigen sind zu Entrichtung ihrer Schuldigkeit 
nach den Gesetzen strenge anzuhalten, gegen die wahrhaft unvermöglichen hin- 
Zegen ist mit der gebührenden Schonung nach Vorschrift der Instruction vom 
7. April. v. J. zu verfahren. 
VII.) Uuser Finanz-Minister ist mit der Vollzichung beauftragt.
	        
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