Nro. 56. 1817. 441
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstaz, 13. September.
Khnigliche Verordnung, Verfügungen in Ansebung des Schrelberei-Wesens betreffend, vom Sten
r September 21617.
Se Königl. Mas. haben in Betreff des Schreiberei-Wesens ferner folgen-
des verordnet:
.I.) Die Scellung der Gemeinde-Rechnungen geschieht zwar in der Regel durch
die Stadt und Amte-Schreibereien, ste lunn aber dem NRechner selbst Uberla#e#n
werden, wenn dargethan wird, daß sie durch ihn so gut und wohlfeiler vertehen
werde, als durch die Stadt= und Amtsschreiterei. Es ist die Srlaubniß, die Rech-
nungen, ohne M#twitkung der Stadt= und Amteschreiber stellen lassen zu dürfen, be-
sonders. Gemeinden kleiner Dörfer und Weiler) welche an Gemeinde-Eigenthum
wenig oder gar nichts benen und die Gemeinde-Ausgaben ganz oder doch größten--
theils durch Umlagen bestreiten, nie zu erschweren.
II.) Die Gemeinde-Rechnungen solcher kleiner Dörfer und Weiler werden zwar
wie bisher, jährlich revidirt und oberamtlich justifiltirt, hingegen wird, zu Verminde-
rung der Kosten verordnet, daß die Abhör derselben von dem Oberbeamten und die-
visor in der Oberamts- Stadt vorgenommen werden, und eine Ausnahme hievon nar
dann Statt sinden soll, wann die Abbör ohne eine Untersuchung an Ort und Stel-
le nicht möglich wäre. In, diesem Fall aber sind die Kosten nicht der Gemeinde-=
Kasse, sondern deusenigen zuzuscheiden) welche bey der Untersuchung als schuldhaft
erfunden werden, und es ist deswegen sedesmal von einer solchen Unterluchung mit
Beischluß des Protorolls und des Nostenzettelé an die Section der Commun-Ver-
waltung Bericht zu erstatten.
III.) In densenigen Gemeindem, in welchen das Recht, an der Benußbuns des
Gemeinde-Sigenehums Dheil zu nehmen, nicht aus einem persönlichen Bürgerrechts-