Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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5. Für sedeDrruckschrife ist der Verfasser zuerst verantworrlich und strafbart, 
anch Andere sind es nach dem Grade ihrer Theilnehmung. 
k. 16. Der Verfasser hat keine Verbindlichkeit, ssch auf dem Titelblatte seiner 
Schrift zu nennen. Um jedoch diesen entdecken zu können, in jeder Werleger verbunden, 
leer Schrift, welche er verlegt, seinen Nahmen oder Handels-Firma und Wohnort nebst 
Jehr, in welchem sse gedruckt worden, bey Strafe von 30 Reichsthalern vorzufez- 
#en. Ist aber kein besonderer Verleger vorhanden, oder ist dieser ein Auslánder, so hat 
der Buchdrucker bey gleicher Strafe gleiche Verbindlichkeit. Ueberdieß ist die Polizer= 
Behörde verpflichtet, eine solche Schrift, bey der diese Vorschrift nicht beobachtet worden, 
in Beschlag zu nehmen, und der fur Regiminal= Gegenstände niedergesetzten Behörde 
dhiervon die Anzeige zu machen. 
9. 17. Jeder Buchdrucker ist verbunden, von jeder von ihm gedruckten Schrift der 
fuͤr das Studienwesen niedergesetzten Central-Stelle ein, von dieser der oͤfsentlichen Bi- 
bliother nachher zuzustellendes Frey= Exemplar zu übergeben, auch beständig ein fortlau- 
fendes Verzeichnißj der von ihm gedruckten Schriften zu halten, beydes bey Vermeidung 
einer Serafe von fünf Reichsthalern. 
b 18. Jeder Verleger, und, wenn die Schrift keinen von dem Drucker iu benen- 
nenden iolänudischen Verleger hat, der Drucker der Schrift ist verbunden, auf sede Auffor- 
derung der Justiz. Behörde den Verfasser zu nennen; daher sie sich, bey Uebernahme des 
Verlags oder Drucks, dies thun zu können, in den Stand seßen müssen. Kdunen 
#oder wollen sce den Verfasser nicht nennen, so werden sie so behandelt, als wären fie 
Urheber der Schrife. 
#t. 19. Außerdem werden die Buchdrucker für den Inhalt der Schriften, welche se 
drucken, nicht veranewortlich gemacht, es wäre dann, daß eine boßhafte Collusion mit 
dem Verfasser oder Verleger gegen sie erweislich gemacht würde. Im Falle eines erwie- 
senen bößen Vorsatzes find die Drucker als Miturheber, sedoch immer geringer, als die 
Verfasser selbst, zu bestrafen. 
h. a0. Die Verleger hingegen, welche die Mlicht haben, den Inhale des Werks, 
das sie verlegen, vor dessen Uebernahme zu prüfen oder prüfen zu lassen, sind nicht nur 
wegen bößen Vorsatzes, sondern auch wegen Nachldßigkeic nach Vorliegenheit der Um- 
stände, doch auch im ersten Fall immer geringer als die Verfasser zu bestrafen. 
f. ###. Die Herausgeber fremder Aufsätze, nahmentlich die Redocteurs von geitschrif- 
ten, werden wegen Gesehwidrigkeiten, welche solche Aufsätße enthalten, nach Beschaffenheit 
als dolose oder culpose Theilnehmer und Beförderer des Vergehes des Verfassers ver- 
eantwortlich. 
# 2#2. Die Verfasser, und unter obigen Vorausseungen auch die Verleger und Dru- 
cker snd, neben der Strafe, den durch den Druck Beschädigten zum Schadens-Erlatze 
und zur Genugehuung, welche vor dem Eivil-Richter auszuführen ist, verbunden. 
#. 33. Die Buchhändler find berechtige, alle Deuckschrifcen, welche ste auf dem We- 
e des ordentlichen Buchhandels beziehen, zu verkaufen, ohne daß sie bey einem ctwa ge- 
bwidrigen Inhalte derlelben als schuldhafte Theilnehmer an der Verbreitung angeseyen, 
und deßhalb zur Perantworrung gesogen werden können) so lange ihnen nicht
	        
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