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Königl. Berordnung, weltere Verfügungen in Ansebung des Schreiberei. Wesens hekreffend.
Vom 20. September 167. « ·
«Se.KönigLMajestäthabensichüberdasGutachkmderwegkndes
Schreiberei-Wesens niedergesehten Commission weitern Vortrag erstatten lassen) und
hierauf folgendes verordnet: " " ·
I. Die Behandlung des Steuer-Wesens betreffend, so ist
a.) der jährliche Steuersah in der Regel in allen Gemeinden des Königreichs, wie
b.
“
werden kdunen) so so
bisher, durch die Stadt= und Amteschreibereien vorzunehmen, welchen auch die
Verfertigung neuer Steuer= und Güterbucher, wo solche nöthig fsind) zustehe.
Wird jedoch dargethan, daß durch dine andere Person diese Geschafte eben
so gut und wohlfeiler, als durch die Stadt= und Ameschreibereien, verrichser
« ü hiezu auf Ansuchen der Magistrate von der Section der
Commun-Verwaltung Erlaubniß ertheilt werden. ·
JndenjcnigenSetneindeaderneuekwokbenenLandesth«eile·ab.er,ins-del-
chen, seitdem sie unter wuͤrttembergische Hoheit gekommen, keine neue Steuer-
und Güterbücher verfertigt worden sind, und die Steuer= Verfassung unverän-
dert geblieben ist, wird es den Gemeinde-Vorstehern überlassen, ob sle das Ge-
schäft, das jährlich nöthig ist, um die im Benshstand des steuerbaren Vermöô-
gens vorgegangene Veränderungen zu untersuchen, und des von jedem Tontri-
buenten im nächsten Jahr zu vertretende Steuer-Capital richtig zu stellen, den
Stadt und Amtsschreibereien, oder denjenigen Personen) welche dasselbe vordem
besorgt haben, übertragen wollen. «-
Außerdem aber werden die Stadt- und Amtsschteibexeien von Geotgi 1818 an
mit den Steuer-Geschaͤften nichts mehr zu schaffen haben. Die Verfertigung
von Steuer--Empfangs, und Äbrechnungsbüchern nud von Steuerzetteln, die
Steuer-Umlegung und die jährliche Abrechnung mit den Steuer- Contribuenten
gehbrt von dem Gedacheen
Zeitpunkt an nicht mehr zu ihrem Geschäfts= Kreis,
indem alle diese Geschäfte bei der künftigen Einrichtung dem Steuer-Einbringer
überlassen werden können. ·
e.)Ueb"erall,woverEinzu«gdervonbenGeImindenandieAsntspsiessCasseeinzui
liefernden Steuern mit der Verwaltung des Gemeinde-Vermögens verbunden
war, soll derselbe davon getrennt, und in jeder Gemeinde durch die Wahl der
Buͤrgerschaft ein tuͤchtiger rechtschaffener nnd mit hinlaͤnglichem Vermoͤgen an-
gesessener Mann aufgestellt werden, welcher diese Steuern und den Brandschadens-
Beitrag einzuziehen, an die Amtspflege einzuliefern und darnber Rechnung ab-
zulegen hat. Die Amts-Vergleichungs-Kosten find jedoch in Kriegszeiten nicht
unter dem Amtsschaden, sondern besonders umzulegen, und über diese hat nicht
der Steuer,= Einbringer, sondern der Rechnungführende Bürgermeister mit den
Tines Steuer-Contribuenten sowohl als mit der Amtspftege-Casse Abrechnung
zu treffen. « "’ «
d.) Die Stener-Umlage erhält eine einfachere und zweckmäßigere Einrichtung, indem