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sie von Georgi 1318 an in allen Gemeinden nach sogenanncen Simplen#gesche,
ben soll. Da, wo diese Art'der Umlagen bereits vblich ist, kann die bestehende
Form einstweilen beibehalten werden, in allen übrigen Gemeinden aber, diejenige
ausgenommen, in denen. von ihrer frühern Verfassung her noch die Vermogens=
Steuer besteht, wird ein gleichförmiges Steuer Simplum in der Maße einge-
führe, daß auf seden Gulden Steuer-Kapital 1 kr. oder Heller (den Kreuzer
in diesem Falle zu 3 Heller gerechnet) mithin auf roo fl. Steuer-Kapital 12 KxkkrR
als Gimplum berechnet werden.
Rähere Vorschriften über die Behandlung dieser in einem großen Theil
der Gemeinden des Konigreichs neuen und unbekannten Act der Umlegung und
des Einzugs der Steuern werden demnächst erlassen werden.
II. Die in der allgemeinen Perordnung vom 19. Juni 1808. 9. 23. enkhaltene
Bestimmung, daß die Aktuars- Stellen bei densenigen Derf-Gerichten in den neuer-
worbenen Landen,) in denen es an tüchtigen Nännern hiezu fehlt, von den Amts-
Substieuten verfehen werden sollen, wird dahin beschränkt, däß die Versehung des
Aktuariars durch den Substituten von nun an nur dann gestattet seyn solle, wenn
die GemeindeVorsteher selbst darum bitten“), und sich ausweisen) daß in ihrer Ge-
meinde kein, hiezu tauglicher Mann vorhanden sev. “
« Ut.ZurAbkürznngunndthiger"Weitläasigkeitcn"imNechnungswesenwicdvors
laͤufig und bis eine neue Rechnungs-Instruktion gegeben seyn wird, verordnet:
/a.) Ueber die Verwaltung der im Besitz einer Gemsinde oder andern Corporation
befindlichen Natural-Porräthe und Materialien, sie möge von dem Hauptrechner
oder einem Unterrechner geführt werden, soll in Zukunft keine besondere Rech,
nung gestelle, sondern es soll am Ende jeden Jahrs das Über diese Verwaltung
das ganze Jahr über geführte, abgesonderte Mannal in welches sede Sinnahme
oder Uusgabe mit den erforderlichen Beweisen einzutragen ist, in allen Rubriken
ergänzt, abgeschlossen und der Hauptrechnung sammt einer tabellarischen, nach
dem angeschlossenen Formular) Beil. A., gefertigten Uebersicht über Einnahme,
Ausgabe, Sturz-Vorrath, Abgang oder Vorschuß beigelegt werden."
b.) Den Jahrsrechnungen soll künftig kein Invencarium über die bei den Gemeinsen
und andern Corporarionen vorhandene Mobilien angehängt, sondern es soll nach
einem von der Seceion der Commun? Verwaltung vorzuschreibenden Muster
ein besonderes Inventarium verfertigt und in der Registrarur aufbewahrt werden,
welches bei der sährlichen Rechnungs= Stellung in Ansehung des Zuwachses und
Abgangs revidirt, und, ob dieses geschehen, bei der Rechnungs-Abhör untersucht
werden soll- « g
e.) Wenn sich bei Verrechnung der einzelnen. Einnahmen= und Ausgabe, Posten
auf eine der Rechnung beiliegende Ur##unde bejogen wirdg so soll das Wesensliche
der Sache nur mit wenigen Worten unter Verweisung auf die beiliegende
Urkunde ang zeigt, und die Summe ohne Spezinkation threr einzelnen Bestand-