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a) von der vorgesetzten Behörde der Verkauf ausdrücklich uncersage wordeß, oͤder
b) eine dolose Verbreitung. von Schriften gesetzwidrigen Inhalts gegen sie erwiesen ist-
Sie sind sedoch verbunden, diesenigen Schriften, auf denen weder der Verfasser noch
der Berleger, noch ein inländischer Buchdrucker genanm ust., wenn dieselben sich ganz
oder zum Dheil auf die inländischen Staats- Verhältnisse beziehen) obgleich sie ihnen auf
dem ordentlichen Wege des Buchhandels) zugekommen sind, so wie alle ihnen außer diesem
Wege zukommenden Schriften, vor dem Debic der Regiminalbehörde vorzulegen.
a. Alle Personen, welche, ohne daz#u berechtigt zu seyn, sich mit Bücherhandel
abgeben, haben neben der Polizeystrafe für ihr unbefugees Gewerbe, für den erwa gelsetz-
widrigen Inhalt der von ihnen verbreiteten Schriften zu haften.
3 25. Landkráämer und Hausierer dürfen bey Strafe von 3 Reichschalern mit kei-
nen Büchern und Schriften handeln, wozu sse nicht die Erlaubniß von Ortsbeamten er-
halten haben. . . "·
.s.26.DerAbsatzvonBüchernundSchriften,daannhaltpondersustijbehdtde
als gesetzwidrig erklaͤrt wird, sie moͤgen im Lande gedruckt oder vom Auslande hereinge-
kommen seyn, ist zu unterdruͤcken, und der Verkauf eines jeden Exemplars in das In- und
Ausland ist zum erstenmal mit 50 Reichschalern, und im Wiederhohlungs,Falle mit noch
schrferer Ahndung zu bestrafen. Die den Buchhändlern vom Auslande zugesendeten, für
gesetzwidrig erkannten Schriften sind dahin, woher sie eingesendet worden, zurückzusenden.
Der inländische Verlag wird vernichtet. Haben nur einzelne Scellen sich die Mißbilli-
gung der Justiz= Behbrde zugezogen, so kann durch Weglassung derselben und Umdruck
einzelner Bögen geholfen werden. .
H.27-DiellntetsuchungderinDruckschriftenbegangenenVergehenunddasStrafi
erkennt-rißsann,diepbea0.u.bemerktenaußerordentlichezåueausgenommen,nicht
vondetPolizey,foudcrnalleiktvondeanimiaaliBchötdenecfolgeazhingegenhatjeve
Ortspolizey= Behörde die Pfliche, die Ausstellung und den Debit aͤrgerlicher Bilder zu hin-
dern) so wie den Debit solcher Schrifte## die in gegenwärtigem Gesetze verbothen siud,
vorliusig zu untersagen, auch dieselben nach Umständen in Beschlag zu nehmen, sedoch
hierven der geeigneten Regiminal-Behörde innerhalb a1 Stunden die Anzeige zu machen.
K 28. Das Ober-Cenfur-Collegium und die Anstalt der BücherFiscale ist aufgehoben.
h. 219. Die pelizeyliche Central= Aufsicht über das gesammte Bücher-Wesen fallt der
für Regiminal, Sachen bestehenden Behörde anheim, nahmenclich 6
#a) alle allgemeine, den Bücherhandel und den Büchernachdruck betreffenden Gegenstände;
b) die Aufscche üb # die Beobachtung der die Bücher-Circulatin betreffenden Gesetze;
Ißc) die Concessions, Ertheilung zu Errichtung von Buchhandlungen, Buchdruckereyen,
Lesebibliotheken rc. «
4) Mrivilegien gegen den Bücher-Nachdruck rc.
s. 30. Dennoch ist auch die für das Studien-Wesen niedergesecte Central, Behdr-
de, welche in diesem Punct an die Stelle des Königl. Ober-Cenfur, Colle giums krict,
eine Behöôrde, deren Gutachten sowohl von der Degiminal-Behörde, als von dem Königl.
Criminal= Tribunal, in den dazu geeigneten Fällen eingehohlt wird.
Gegeben Stuttgart, den 30. Jan. 1817.
Auf Befehl des Königs. Königl. Geheimer Rath.