Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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##chts. ertenpstie des Abnigl. Ober Axpehet. Trlbunsls. 
1) In der Appellations-Sache von dem Kdnigl. Ober-Justiz= Collegium zwischen 
der Stiftsfräulein von Humbrache, cum curst. zu Kranffürr. am Main, Bekl. Anten? 
und den Erben des Wolfgang Fischers zu Wilhermsdorf, Kl. Aten, eine Darlehns= For- 
derung betreffend, wird die Berufung wegen Mangels an einer Beschwerde durch Urthel 
verworfen. Tübingen,) den 2. Jan. 1817. 
2) In der UAppellations-Sache der Freifrau von Phull. Rippur in Seutegart, Be- 
klagte, Impetrantin, Appellantin, und den Freiherrn von Reischach zu Nußdorf, Kl. 
Impetraten Aten, Wiederherstellung in den vorigen Srand betreff., wird) nach abge- 
schwornem Restiturions. Eide) die Urthel voriger Instan dahin abgedndert, daß die Im- 
petrantin gegen das Erkenncniß des Großherzoglich Badenschen Hofgerichts zu Rastadt 
in den Stand vor dessen Ausspruche wieder eingesezt seyn solle. Tubing. den 9. Jan. 
3) In der Appellations, Sache der Freiherrn von Ellrichshausen zu Assumstadt, 
Bekl. Anten, gegen Philipp Mitsch und dessen Streitgenossen in Westernhausen, Kl. 
UAcen, Entscháäbigungs, Forderung betreffend, wird die Berufung wegen versäumter Roth= 
frist für verlassen erkannt. Tübingen, den 16. Jan. 1617. 
4) Eben so werden Schultheiß Sperr und seine Sereitgenossen zu Goldbach' Ober- 
emts Craileheim, in ihrer Rechtssache gegen die Königl. Krondomainen-Section, Illter 
Abtheilung) im Namen des dortigen Pfarr- und Schul= Amtes, Allmand-Vertheilung 
berr., ihrer Berufung aus gleichem Grunde für verlustig erklärt. Eodem. 
5) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen 
dem Landvoge, Herr## Grafen von Biss'ngen zu Weingarten, Bekl. Anten, und dem 
Freiherrn Joseph von Reischach zu Emendingen, Kl. Aten, eine Darlehus-Forderung 
betr., wird die Urthel voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 23. Jen. 1817. 
6) In der Appellations Sache von dem Königl. Ober-Justiz, Collegium zwischen 
David Seyfried und Johann Fremd zu Deizisau, Vorkl., Wiederbekl. Agpellanten, und 
der Gantmasse des Alt Heinrich Kirschner in Denkendorf, Vorbekl. Wiederkldgerin Ap- 
vellactin, Pacht,Entschädigungs= Ansprüche bercr., wird, unter Aufhebung des von dem 
Richter der nächstvorigen Instanz den 1½4. Merz 1815. eröffneten, die Berufung an ihn 
verwerfenden Rescriptes, nach der von beiden Theilen geschehenen Leistung verschiedener, 
in gegenwärtiger Instanz erkannten Eide, das erstrichcerliche Erkenntniß vom 11. Febr. 
1812. in der Veor= und Nachklage theils bestatigt, theils abgedndert. kodem. 
Rechts-Erkenntussse des Kön. Ober [Instigz = Celleginms. 
1) Die Rechtsfache zwischen dem Pfarrer Hensinger zu Oberdischingen, Kl. und 
dem Freiherrn v. Späch zu Granheim, Bekl.) Pferdsfauf betr., wurde, aus Auftrag 
des Königl. Ober-Justiz= Collegii durch das Oberamt Ehingen verglichen. Stuttgart) 
den 20. Dec. 186. 
2) In der Appellations-Sache von Gerabrenn zwischen dem Pfarrer Häusser zu 
Schmalfelden, Leonhard Hahn zu Wolfskreutch, Johann Michael Blumenstok zu Klein- 
barenweiler, Johann Georg Göller zu Wolfskreuth, Johann Georg Gleider zu Spek- 
heim, Johann Albrecht Frank zu Schmalfelden, Johann Andreas Udyl zu Naicha, Georg 
 
	        
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