Nto. 61. 1817. 4#
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 14. Oktober.
Verordnung Iin. Belreff der, den Bewohnern und Nutzuseßern herrschaftlichen Gebude und Güter
" « obliegenden Verbindlichkeiten. -
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schaftlicher Gebéude und Güter die ihnen obliegenden, auf wiederholte Verordnungen
sich gründenden, Verbindlichkeiten nicht überall genau erfüllen; so findet man sich
veranlaßt, hi#erüber folgende Vorschrift zur pflichemaßigen Befolgung zu ertheilen:
8. 1.
Jeder, dem ein herrschaftliches Gebaude entweder als Amtswohnung, oder
gegen Entrichtung eines Miethzinses angewiesen wirb, hat isich mit der bestehen-
den Einrichtung des Hauses, wie er solches beim Aufzug autrifft, zu begnüͤgen, und
ist nicht befugt, ohne hinreichenden Grund irgend eine Veraͤuderung zu verlangen,
vielweniger solche selbst vornehmen zu lassen. Sollten aber Amts- oder andere einer
besondern Beachtung würdige Verhaͤltnisse eine solche Beraͤnderung erheischen; so ist
hierüber bei dersenigen Beamtung, welcher die Verwaltung des Gebäudes anver-
traut ist, die Anzeige zu machen, und diese hat die hiezu erforderliche höhere Gench-
migung einzuholen. ·-
,EinrichwgzmwelcheblossnfchieBequemlichkeitdeeBewohiterabzwecken,
sollen niemals Statt finden.
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, hat den dadurch entstehenden Aufwand
nicht nur selbst zu leiden, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände sich gefallen
Lueha daß. das Gebaͤude auf seine Kosten wieder in · den vorigen Stand herge-
ellt werde. ·"- «
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Zeit des Besitzes alle kleine Reparatianen, und alle sogenannten Flickarbeiten auf
ihre Kosten zu besorgen; dahin gehbre die Erhaltung der Fenster, Läden, Thüren