Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nto. 61. 1817. 4# 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Dienstag, 14. Oktober. 
  
Verordnung Iin. Belreff der, den Bewohnern und Nutzuseßern herrschaftlichen Gebude und Güter 
" « obliegenden Verbindlichkeiten. - 
DamandieEkfahrungxgemacht-daydaßvieBemhnernndNnßniesierhem 
schaftlicher Gebéude und Güter die ihnen obliegenden, auf wiederholte Verordnungen 
sich gründenden, Verbindlichkeiten nicht überall genau erfüllen; so findet man sich 
veranlaßt, hi#erüber folgende Vorschrift zur pflichemaßigen Befolgung zu ertheilen: 
8. 1. 
Jeder, dem ein herrschaftliches Gebaude entweder als Amtswohnung, oder 
gegen Entrichtung eines Miethzinses angewiesen wirb, hat isich mit der bestehen- 
den Einrichtung des Hauses, wie er solches beim Aufzug autrifft, zu begnüͤgen, und 
ist nicht befugt, ohne hinreichenden Grund irgend eine Veraͤuderung zu verlangen, 
vielweniger solche selbst vornehmen zu lassen. Sollten aber Amts- oder andere einer 
besondern Beachtung würdige Verhaͤltnisse eine solche Beraͤnderung erheischen; so ist 
hierüber bei dersenigen Beamtung, welcher die Verwaltung des Gebäudes anver- 
traut ist, die Anzeige zu machen, und diese hat die hiezu erforderliche höhere Gench- 
migung einzuholen. ·- 
,EinrichwgzmwelcheblossnfchieBequemlichkeitdeeBewohiterabzwecken, 
sollen niemals Statt finden. 
Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, hat den dadurch entstehenden Aufwand 
nicht nur selbst zu leiden, sondern auch nach Beschaffenheit der Umstände sich gefallen 
Lueha daß. das Gebaͤude auf seine Kosten wieder in · den vorigen Stand herge- 
ellt werde. ·"- « 
·"s.«-." « 
·DieBewohnekunvNutznießekwissenschaftlichen-Gebäudehoben-"wckbrgndder 
Zeit des Besitzes alle kleine Reparatianen, und alle sogenannten Flickarbeiten auf 
ihre Kosten zu besorgen; dahin gehbre die Erhaltung der Fenster, Läden, Thüren
	        
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