Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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und Thore, so wie das Subern und Putem des eisenen und irdenen Oefen, die 
Ausbesserung der Backöfen, das Weissen än den Zimmern] Fluren, (Oehren) Gän- 
##n und Treppen-Gehäusen, das Anstreichen der Küchen, so wie das Reinigen der 
amiue, und Säubern der Winkel. *"o .., »s. s- 
Nuͤr das Ausweissen der Kanzlei- und Amtszimmer, und das Verputzen der 
Oefen in denselben darf auf herrschaftliche Kosten vorgenommen worden. 
Die Erhaltung der Kessel, Wasser= Und Ofenhäfen, der sogenannten Schifflein, 
der hölzernen Wasserbänke, der Hausglocken und der Faßliegerlinge, ist, wenn die- 
selbe zum Eigenthum der Herrschaft gehören, ebenfalls Sache der Nuhnießer, wenn 
aber einer dieser hier genannten Gegenstände entweder bereits fehlt, oder abgängig 
wird; so muß die Anschaffng desselben auf Kosten des Bewohners besorgt werden, 
* die Herschoft für diese unter das Hausgeräthe zu zählenden Bedürfnisse nicht 
zu forgen hat. – 4 "4% ..QA « 
Wer Viehe-, Schwein- und Sestügel, Stallungen, zu benutzen hat, muß neben 
den zum Theil oben erwähnten, in allen Fällen selbst zu bestreitenden kleinen Repa- 
rationen, noch folgende auf seine Kosten besteeiten, ndmlich, die Ausbesserung der 
Böden und des Pflasterc) der Wandungen von Dielen oder Brettern, die Erhal- 
tung. Kipdeng #i und Rauffen ba ß ·"« 
enn aber der Nutznießer das Gebaͤude sechs Jahre genosfen hat; so ist er 
verbunden, auch, die Herstellung neuer Boͤden und Pflaster, diner n hat: fo ir 
Rauffen und der Wandungen von Dielen oder Brettern, auf seine Kosten zu besorgen. 
. 6. 
Wenn durch- die Nachläßigkeit, eines Gebäude, Bewohners ober Nusnießers, 
irgend ein Schaden entsteht, und deswegen ein-Bauwesen oder elne Verbesserung 
vorgenommen werden muß; so End die hiedurch verursachten Kosten von jenem zu 
estreiten. "« - - 
Zu Abwendung aller hierauf sich gruͤndenden Anspruͤche, haben die Hausbewoh- 
nex dafür besorgt zu seyn daß die Fenster, Läden, Thüren und Thore gehdrig 
beschlossen, oder angelegt werden, damit nachlähigerweise nichks daran zerbrochen 
oder beschädigt werde. - 
lskkszg«aqf,Fenst-riRepaection-nxwird-b«bei«-ausbrü’ckllchEverokdnet,daß, 
wenn durch Sturmwind oder Hagel Beschaͤdigungen an Fenstern vorfailen, welche 
mit Laͤden versehen sind, die Kosten der Heruͤellung in keinem Falle von der Herr- 
schaft uͤbernommen werden können; wenn aber die Fenster nicht mit Läden versehen 
sünd, so dürfen die Kasten #der. Herstellung in Anrechnung gebracht, jedoch muß 
lessuureich erei erden waß der Saen durch Gewitter 2c. verursacht worden! 
ist, weshalb die Anzeige bei der betreffenden Beamtung längstens 34 St al 
entstandenem Schaleygescheyen muß. * s ¾ Stunden nach 
Besonders ist es aber eine Obliegenheit der herrschaftlichen: Hausbewohner, auf. 
Feuerstaͤtten ein wachsames Auge zu haben, und darauf zu sehen, daß nicht uͤbermaͤßig. 
gefeuert und geheizt und daß dadurch die Oefen nicht zersprengt werden.
	        
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