—E . %
und Thore, so wie das Subern und Putem des eisenen und irdenen Oefen, die
Ausbesserung der Backöfen, das Weissen än den Zimmern] Fluren, (Oehren) Gän-
##n und Treppen-Gehäusen, das Anstreichen der Küchen, so wie das Reinigen der
amiue, und Säubern der Winkel. *"o .., »s. s-
Nuͤr das Ausweissen der Kanzlei- und Amtszimmer, und das Verputzen der
Oefen in denselben darf auf herrschaftliche Kosten vorgenommen worden.
Die Erhaltung der Kessel, Wasser= Und Ofenhäfen, der sogenannten Schifflein,
der hölzernen Wasserbänke, der Hausglocken und der Faßliegerlinge, ist, wenn die-
selbe zum Eigenthum der Herrschaft gehören, ebenfalls Sache der Nuhnießer, wenn
aber einer dieser hier genannten Gegenstände entweder bereits fehlt, oder abgängig
wird; so muß die Anschaffng desselben auf Kosten des Bewohners besorgt werden,
* die Herschoft für diese unter das Hausgeräthe zu zählenden Bedürfnisse nicht
zu forgen hat. – 4 "4% ..QA «
Wer Viehe-, Schwein- und Sestügel, Stallungen, zu benutzen hat, muß neben
den zum Theil oben erwähnten, in allen Fällen selbst zu bestreitenden kleinen Repa-
rationen, noch folgende auf seine Kosten besteeiten, ndmlich, die Ausbesserung der
Böden und des Pflasterc) der Wandungen von Dielen oder Brettern, die Erhal-
tung. Kipdeng #i und Rauffen ba ß ·"«
enn aber der Nutznießer das Gebaͤude sechs Jahre genosfen hat; so ist er
verbunden, auch, die Herstellung neuer Boͤden und Pflaster, diner n hat: fo ir
Rauffen und der Wandungen von Dielen oder Brettern, auf seine Kosten zu besorgen.
. 6.
Wenn durch- die Nachläßigkeit, eines Gebäude, Bewohners ober Nusnießers,
irgend ein Schaden entsteht, und deswegen ein-Bauwesen oder elne Verbesserung
vorgenommen werden muß; so End die hiedurch verursachten Kosten von jenem zu
estreiten. "« - -
Zu Abwendung aller hierauf sich gruͤndenden Anspruͤche, haben die Hausbewoh-
nex dafür besorgt zu seyn daß die Fenster, Läden, Thüren und Thore gehdrig
beschlossen, oder angelegt werden, damit nachlähigerweise nichks daran zerbrochen
oder beschädigt werde. -
lskkszg«aqf,Fenst-riRepaection-nxwird-b«bei«-ausbrü’ckllchEverokdnet,daß,
wenn durch Sturmwind oder Hagel Beschaͤdigungen an Fenstern vorfailen, welche
mit Laͤden versehen sind, die Kosten der Heruͤellung in keinem Falle von der Herr-
schaft uͤbernommen werden können; wenn aber die Fenster nicht mit Läden versehen
sünd, so dürfen die Kasten #der. Herstellung in Anrechnung gebracht, jedoch muß
lessuureich erei erden waß der Saen durch Gewitter 2c. verursacht worden!
ist, weshalb die Anzeige bei der betreffenden Beamtung längstens 34 St al
entstandenem Schaleygescheyen muß. * s ¾ Stunden nach
Besonders ist es aber eine Obliegenheit der herrschaftlichen: Hausbewohner, auf.
Feuerstaͤtten ein wachsames Auge zu haben, und darauf zu sehen, daß nicht uͤbermaͤßig.
gefeuert und geheizt und daß dadurch die Oefen nicht zersprengt werden.