Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Auch werden alle und fede Vetrichtungen in den Küchen, Oehren und auf 
Keller-Gewölben, welche das Gebäude erschüttern und beschädigen können, namentlich 
aber das Holzspalten aufs strengste verbotez. ê½ 
ften, daß durch das Ausgießen des 
Ferner haben die Bewohner dafuͤr zu ha 
Wassers, und Verschuͤtten in den uͤbrigen Theilen des Hauses, kein Schaden entstehe, 
und das haͤufige Abfaulen der Balken vermieden werde, weswegen die früheren Ver- 
kordnungen, welche das Waschen und das Aufstellen von Hüner, und Gänse-Ställen 
in den Wohngebuden verbieten, aufs neue eingeschärft werden. 
Sben so muß von den Gebäude-Bewohnern und Nusnießern dafür gesorgt 
werden) daß die Fenster überall reinlich gehalten, und das Abstehen derfelben verhütet 
werde,) daß sich die Ablauf-Rinnen und Kanéle nirgends verstopfen, weswegen sie auf 
Kosten der Bewohner von geit zu Zeit, und besonders des Winters, fleißig zu reini- 
gen und vom Eise zu befreien sind. 
4. 
Ju Vermeidung aller etwaiger ungegründeter Entschuldigungen, ist sedem Rut 
nießer eines herrschaftlichen Gebäudes eine genaue Beschreibung von dfssen Zustande 
und Beschaffenheit zuzustellen, worin besonders die Anzahl der darin enthaltenen 
beweglichen Stücke an Fenstern, Thüren, Läden, Ofenscheltern, Kesseln u. . w. 
genau angegeben ist. . ·. """« 
DerGebäudeiBewohnekhateinesolcheBeschreibung.burchseinellntecschrift 
anzuerkennen, und die verwaltende Beamtung, die herrschafeliche Baumeister und 
Uufseher haben nicht nur gelegenheitlich der Poanbn Biagoscheia ungen und 
anderer in den Wohnorten der Nustnjeßer vorkommenden Geschaͤfte nachzussten, ob 
keine Unordnung irgendwo vorwalte, und dieselbe zur gehörigen Rüge zu bringen, 
sondern es ist auch bei einem eintretenden Sterbe= oder andern Veränderungsfall in 
dem Wohnorte des Beamten durch diesen, und außerhalb seines Wohnbezirkes, von 
den herrschaftlichen Unterpflegern, unter Jugrundlegung der oben angeordneten Ge- 
báéudebeschreibung) eine Untersuchung vorzunehmen, ob 646 alles in gehbrigem Stande 
befinde, und wenn ein, durch die Nachläßigkeit eines Bewohners, entstandener Scha- 
den entdeckt wird, der Ersah, von. dem betreffenden Theile in Anspruch zu nehmen. 
« 5. 5. 
Da man aus verschiedenen Rücksichten für nöthig erachtet hat, das Reinigen 
der Kamine in den herrschaftlichen Gebuden nicht mehr der Besorgung, der Bewoh, 
ner zu überlassen; so will. man hierdurch verordnet haben, daß dieses Geschäfte von 
den eigeus ausgestellten Keminfegern, für. Rechnung der Verwaltungs-Cassen vorge- 
nommen, die Bewohner aber von Seiten jener Cassen. zum Ersaze des sse betreffen- 
den Feger-Lohns angehalten werden. « I« 
- JOS- 
Wenn der Geuuß von horrschaftlichen Güternt gegen ein Dachtseld, oder ehne
	        
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